Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung 2018
von
Dr. Peter Oberthür
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Immobilien- und Baurechtskanzlei Oberthür & Partner
3., überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
3. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02060-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-02061-7
epub: ISBN 978-3-555-02062-4
mobi: ISBN 978-3-555-02063-1
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Die 3. Auflage des Kompaktkommentars Bauordnungsrecht in Hamburg verarbeitet die umfangreiche Novelle der Hamburgischen Bauordnung vom 01.05.2018. In dieser 3. Auflage des Kompaktkommentars wird ausführlich auf die neuen Einzelregelungen der Hamburgischen Bauordnung eingegangen, deren wesentliches Ziel ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und zu erleichtern.
Dr. Peter Oberthür, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Oberthür & Partner, Rechtsanwälte, Hamburg.
Die HBauO-Novelle 2018 war am 20.12.2017 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen worden. Das Änderungsgesetz wurde im Amtlichen Anzeiger vom 6.2.2018 verkündet, es trat dann am 1.5.2018 in Kraft.
In dieser 3. Auflage des Kompaktkommentars wird ausführlich auf die neuen Einzelregelungen der Hamburgischen Bauordnung eingegangen, deren wesentliches Ziel ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und zu erleichtern.
Gleichzeitig diente das Änderungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
Diese neuen europarechtlichen Vorschriften werden im Kommentar nur angesprochen und auf sie an den betreffenden Stellen in der Hamburgischen Bauordnung hingewiesen (vgl. etwa § 2 Abs. 4 Nr. 9 ff., § 14 und § 59 Abs. 4 HBauO). Es würde den Rahmen der Kommentierung der Hamburger Bauvorschriften sprengen, wenn auch noch europarechtliche Regelungen ausführlich erläutert würden.
Insoweit werden in dieser 3. Auflage die durch die HBauO-Novelle eingeführten bzw. geänderten Einzelvorschriften insoweit kommentiert, als sie für die Baupraxis in Hamburg von wesentlicher Bedeutung sind.
Es bleibt dabei, dass dieser Kommentar „kurz und knapp“ die einzelnen Vorschriften der HBauO kommentiert und sich dabei grundsätzlich nur an der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes und der Hamburgischen Verwaltungsgerichte orientiert.
Nach wie vor wird auf die Angabe juristischer Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung verzichtet, da dies ein Kommentar für Baupraktiker ist, denen durch verständliche Erläuterungen eine Arbeitshilfe anhand gegeben werden soll.
Wegen der leichteren Lesbarkeit wurde wiederum darauf verzichtet zwischen weiblichen und männlichen Baubeteiligten am Bau zu unterscheiden. Wenn von dem „Bauherrn“ oder dem „Entwurfsverfasser“ die Rede ist, so ist hiermit auch eine weibliche Bauherrin oder Entwurfsverfasserin gemeint, ebenso wie eine Bauherrengemeinschaft oder ein Architekten-/Ingenieur-Büro.
Der Kommentar gibt die Rechtsprechung – soweit bekannt bzw. veröffentlicht – per Juli 2018 wieder.
Für die eingegangenen Anmerkungen zu den Vorauflagen meines Kommentars möchte ich mich bedanken und würde mich weiterhin über Hinweise und auch Kritik freuen.
Hamburg, im Oktober 2018
Dr. Peter Oberthür
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I.Einführung
II.Kommentierung
Erster Teil:Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Erschließung der Grundstücke
§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6Abstandsflächen
§ 7Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen
§ 8Teilung von Grundstücken
§ 9Nicht überbaute Flächen, Vorgärten
§ 10Kinderspielflächen
§ 11Einfriedungen
Dritter Teil:Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt:Gestaltung
§ 12Gestaltung
§ 13Werbeanlagen
Zweiter Abschnitt:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14Baustellen
§ 15Standsicherheit
§ 16Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 17Brandschutz
§ 18Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 19Verkehrssicherheit
§ 19aBauarten
Dritter Abschnitt:Bauprodukte
§ 19bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20Verwendbarkeitsnachweise
§ 20aAllgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20bAllgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20cNachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21aufgehoben
§ 22Übereinstimmungsbestätigung
§ 22aÜbereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 22bZertifizierung
§ 23Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 23aBesondere Sachkunde-und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt:Wände, Decken, Dächer
§ 24Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 25Tragende Wände, Stützen
§ 26Außenwände
§ 27Trennwände
§ 28Brandwände
§ 29Decken
§ 30Dächer
Fünfter Abschnitt:Rettungswege, Öffnungen, Umkehrungen
§ 31Erster und zweiter Rettungsweg
§ 32Treppen
§ 33Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 34Notwendige Flure, offene Gänge
§ 35Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 36Umwehrungen und Brüstungen
Sechster Abschnitt:Technische Gebäudeausrüstung
§ 37Aufzüge
§ 38Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen
§ 39Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 40Lüftungsanlagen
§ 41Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 42Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser
§ 43Anlagen für Abfälle
§ 43aElektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
Siebter Abschnitt:Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 44Aufenthaltsräume
§ 45Wohnungen
§ 46(frei)
§ 47(frei)
§ 48Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze
§ 49Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze
§ 50(frei)
§ 51Sonderbauten
§ 52Barrierefreies Bauen
Vierter Teil:Die am Bau Beteiligten
§ 53Grundpflichten der am Bau Beteiligten
§ 54Bauherrin oder Bauherr
§ 55Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 56Unternehmerin oder Unternehmer
§ 57Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter Teil:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt:Bauaufsichtsbehörden
§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform
Zweiter Abschnitt:Vorsorgende Überwachung
§ 59Verfahrensgrundsätze
§ 60Verfahrensfreie Vorhaben
§ 61Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 62Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
§ 63Vorbescheid
§ 64Zustimmungsverfahren
§ 65Typengenehmigung
§ 66Genehmigung Fliegender Bauten
§ 67Bauvorlageberechtigung
§ 68Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung
§ 69Abweichungen
§ 70Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen
§ 71Nachbarliche Belange
§ 72Baugenehmigung
§ 72aBaubeginn
§ 73Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids
Dritter Abschnitt:Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten
§ 74Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
§ 74aNachträgliche Wärmedämmung
§ 74bVerbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 75Einstellung von Arbeiten
§ 76Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
§ 77Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
§ 78Bauüberwachung
§ 79Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80Ordnungswidrigkeiten
§ 81Rechtsverordnungen
§ 81aTechnische Baubestimmungen
§ 82Aufhebung und Änderung von Vorschriften
§ 83Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften
III.Anhang
Anlage 1
Anlage 2 zu § 60
Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60
Stichwortverzeichnis
AbfBenVO | Abfallbehälterbenutzungsverordnung |
AEG | Allgemeines Eisenbahngesetz |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
AtG | Atomgesetz |
AufzV | Aufzugsverordnung |
AußenalsterVO | Außenalster-Verordnung |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauGebO | Baugebührenordnung |
BauPG | Bauproduktengesetz |
BaustellenV | Baustellenverordnung |
BauVorlVO | Bauvorlagenverordnung |
BeVO | Beherbergungsstättenverordnung |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BinnenalsterVO | Binnenalster-Verordnung |
BioAbfVO | Bioabfallverordnung |
BNVO | Baunutzungsverordnung |
BPD | Bauprüfdienst |
BPVO | Baupolizeiverordnung |
DIBt | Deutsches Institut für Bautechnik |
DSchG | Denkmalschutzgesetz |
EnEV | Energieeinsparverordnung |
EStG | Einkommenssteuergesetz |
FA | Fachanweisung |
FeuVO | Feuerungsverordnung |
FStrG | Fernstraßengesetz |
GarVO | Garagenverordnung |
GastVO | Gaststättenverordnung |
GebG | Gebührengesetz |
GRL | Globalrichtlinie |
HaustechÜVO | Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen |
HBauO | Hamburgische Bauordnung |
HeimMinBauV | Heimmindestbauverordnung |
HmbAbfG | Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz |
HmbAbwG | Hamburgisches Abwassergesetz |
HmbNatSchG | Hamburgisches Naturschutzgesetz |
HmbTG | Hamburgisches Transparenzgesetz |
HWG | Hamburgisches Wegegesetz |
HWaG | Hamburgisches Wassergesetz |
RGaO | Reichsgaragenordnung |
VkVO | Verkaufsstättenverordnung |
VStättVO | Versammlungsstättenverordnung |
V, VO | Verordnung |
WechsellichtVO | Wechsellichtverordnung |
ZEVO | Zweckentfremdungsverordnung |
Die ersten Hamburger Bauordnungen gehen auf die Baupolizeigesetze vom 3.7.1865, vom 31.1.1872 und vom 23.6.1882 zurück. Bei diesen Baupolizeigesetzen stand ebenso wie bei der nachfolgenden Bauordnung für die Stadt Hamburg vom 30.7.1918 noch der polizeirechtliche Schutz im Vordergrund.
Dem gegenüber enthielt die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern erstmals auch Vorschriften des Bauplanungsrechts. Auf der Rechtsgrundlage der Baupolizeiverordnung wurden Anfang und Mitte der 50er Jahre zahlreiche Baustufenpläne erlassen, die durch das Bundesbaugesetz (BBauG) und das Baugesetzbuch (BauGB) übergeleitet wurden, sodass die Baustufenpläne als einfache Bebauungspläne alten Rechts auch noch heute in Hamburg Gültigkeit besitzen, sofern sie nicht durch neue Bebauungspläne überplant wurden. Für diese fortgeltenden Baustufenpläne finden noch die Vorschriften der Baupolizeiverordnung von 1938 Anwendung.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BPVO gelten heute hingegen nicht mehr, da sie mit Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 10.12.1969 aufgehoben wurden. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die planungsrechtlichen Vorschriften weiterhin gelten, die da sind:
– § 10 Absatz 4, 6 Baustufenpläne
– § 11 Absatz 1 Bauweise und Umfang der Bebauung (Baustufentafel mit den rechtsgültigen Spalten „1. Nutzungsgebiet“, 2. „Zahl der Vollgeschosse“, 3. „Bauweise“, 4. „Stufenbezeichnung“ und 8. „Bebaubare Fläche“)
– § 13 Absatz 1, 3, 5 Bau- und Straßenlinien
– § 14 Absatz 1–3 Bebauung hinterer Grundstücke
– § 34 Absatz 1, 5 Viehställe
In den letzten Jahrzehnten wurde die HBauO mehrfach geändert, zuletzt jetzt durch die HBauO-Novelle vom 1.5.2018.
Die neuen Vorschriften dienen vorrangig dazu mithilfe schnellerer Baugenehmigungsverfahren dringend benötigen Wohnraum in Hamburg zu schaffen. Schon mit der HBauO-Novelle 2010 wurde der Bestand baurechtlicher Vorschriften etwa um 40 % reduziert. Auch die HBauO-Novelle 2018 „streicht“ einige Vorschriften und teilweise auch den Prüfungsumfang und die Verfahrensweise von Bauaufsichtsbehörden, was ebenfalls zu einer Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren beitragen soll und wird.
Nachfolgend soll nur schlagwortartig die wesentlichsten Neuerungen durch die HBauO-Novelle aufgelistet werden:
– Mit der Neuformulierung des § 2 werden Flüchtlingsheime, Studenten- und Lehrlingswohnheime nunmehr auch als „Sonderbau“ qualifiziert.
– Mit Ergänzung von § 4 finden sich für die Erschließung sogenannter „Hinterliegergrundstücke“ erhebliche Erleichterungen.
– In § 6 Absatz 6 Nummer 3 wurde neu geregelt, dass nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen mit einer Dicke von höchstens 20 cm auch in Abstandsflächen aufgebracht werden dürfen.
– Durch den neuen § 24 Absatz 3 wurde das innovative Bauen mit Holz zugelassen;
– Gemäß dem neuen § 37 muss bei dem Ausbau von Dachgeschossen und bei Aufstockungen von Bestandsgebäuden kein Aufzug mehr eingebaut werden.
– § 45 fordert nicht mehr Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Es reicht, wenn Flächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel vorgehalten werden.
– Es ist nunmehr nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 möglich durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe Stellplätze für Wohnungen zu nutzen, und zwar zu Lasten notwendiger Stellplätze für Gewerbenutzungen.
– Barrierefreie Wohnungen können gemäß des neuen § 52 nunmehr auch in mehreren Geschossen nachgewiesen werden.
– Der Katalog der zu prüfenden Anforderungen an Bauvorhaben wurde für vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 61 deutlich erweitert.
– Dafür wurde die Konzentrationswirkung für einige Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 eingeschränkt.
– Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 69 wurden Abweichungsentscheidungen zugelassen, sofern sie dem Ausbau von Dachgeschossen oder der Errichtung zusätzlicher Geschosse dienen.
– Vorbescheide und Baugenehmigungen können nach § 73 nur noch nach Ablauf jeweils zweimal verlängert werden.
– Auch die verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 60 – Anlage 2 – wurden deutlich erweitert.
– Gemäß § 83 kann ein Bauherr verlangen, dass sein Antrag nach den neuen Vorschriften der HBauO-Novelle 2018 geprüft und entschieden wird, sofern er den Bauantrag vor dem 1.5.2018 eingereicht hat und dieser noch nicht beschieden wurde.
Hamburg, im Oktober 2018
(Paragraphen, hinter denen sich keine Gesetzesangabe oder Vorschriftenbezeichnung befindet, sind solche der HBauO per 1. Mai 2018)