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Bauordnungsrecht in Hamburg

Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung 2018

von

Dr. Peter Oberthür
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Immobilien- und Baurechtskanzlei Oberthür & Partner

3., überarbeitete Auflage

Deutscher Gemeindeverlag

3. Auflage 2019

 

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

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ISBN 978-3-555-02060-0

 

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Vorwort zur 3. Auflage 2019

Die HBauO-Novelle 2018 war am 20.12.2017 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen worden. Das Änderungsgesetz wurde im Amtlichen Anzeiger vom 6.2.2018 verkündet, es trat dann am 1.5.2018 in Kraft.

In dieser 3. Auflage des Kompaktkommentars wird ausführlich auf die neuen Einzelregelungen der Hamburgischen Bauordnung eingegangen, deren wesentliches Ziel ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und zu erleichtern.

Gleichzeitig diente das Änderungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

Diese neuen europarechtlichen Vorschriften werden im Kommentar nur angesprochen und auf sie an den betreffenden Stellen in der Hamburgischen Bauordnung hingewiesen (vgl. etwa § 2 Abs. 4 Nr. 9 ff., § 14 und § 59 Abs. 4 HBauO). Es würde den Rahmen der Kommentierung der Hamburger Bauvorschriften sprengen, wenn auch noch europarechtliche Regelungen ausführlich erläutert würden.

Insoweit werden in dieser 3. Auflage die durch die HBauO-Novelle eingeführten bzw. geänderten Einzelvorschriften insoweit kommentiert, als sie für die Baupraxis in Hamburg von wesentlicher Bedeutung sind.

Es bleibt dabei, dass dieser Kommentar „kurz und knapp“ die einzelnen Vorschriften der HBauO kommentiert und sich dabei grundsätzlich nur an der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes und der Hamburgischen Verwaltungsgerichte orientiert.

Nach wie vor wird auf die Angabe juristischer Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung verzichtet, da dies ein Kommentar für Baupraktiker ist, denen durch verständliche Erläuterungen eine Arbeitshilfe anhand gegeben werden soll.

Wegen der leichteren Lesbarkeit wurde wiederum darauf verzichtet zwischen weiblichen und männlichen Baubeteiligten am Bau zu unterscheiden. Wenn von dem „Bauherrn“ oder dem „Entwurfsverfasser“ die Rede ist, so ist hiermit auch eine weibliche Bauherrin oder Entwurfsverfasserin gemeint, ebenso wie eine Bauherrengemeinschaft oder ein Architekten-/Ingenieur-Büro.

Der Kommentar gibt die Rechtsprechung – soweit bekannt bzw. veröffentlicht – per Juli 2018 wieder.

Für die eingegangenen Anmerkungen zu den Vorauflagen meines Kommentars möchte ich mich bedanken und würde mich weiterhin über Hinweise und auch Kritik freuen.

 

Hamburg, im Oktober 2018
Dr. Peter Oberthür

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I.Einführung

II.Kommentierung

Erster Teil:Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Begriffe

§ 3Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4Erschließung der Grundstücke

§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

§ 6Abstandsflächen

§ 7Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen

§ 8Teilung von Grundstücken

§ 9Nicht überbaute Flächen, Vorgärten

§ 10Kinderspielflächen

§ 11Einfriedungen

Dritter Teil:Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt:Gestaltung

§ 12Gestaltung

§ 13Werbeanlagen

Zweiter Abschnitt:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 14Baustellen

§ 15Standsicherheit

§ 16Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 17Brandschutz

§ 18Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

§ 19Verkehrssicherheit

§ 19aBauarten

Dritter Abschnitt:Bauprodukte

§ 19bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 19cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

§ 20Verwendbarkeitsnachweise

§ 20aAllgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 20bAllgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

§ 20cNachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

§ 21aufgehoben

§ 22Übereinstimmungsbestätigung

§ 22aÜbereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

§ 22bZertifizierung

§ 23Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

§ 23aBesondere Sachkunde-und Sorgfaltsanforderungen

Vierter Abschnitt:Wände, Decken, Dächer

§ 24Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

§ 25Tragende Wände, Stützen

§ 26Außenwände

§ 27Trennwände

§ 28Brandwände

§ 29Decken

§ 30Dächer

Fünfter Abschnitt:Rettungswege, Öffnungen, Umkehrungen

§ 31Erster und zweiter Rettungsweg

§ 32Treppen

§ 33Notwendige Treppenräume, Ausgänge

§ 34Notwendige Flure, offene Gänge

§ 35Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

§ 36Umwehrungen und Brüstungen

Sechster Abschnitt:Technische Gebäudeausrüstung

§ 37Aufzüge

§ 38Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen

§ 39Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

§ 40Lüftungsanlagen

§ 41Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

§ 42Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser

§ 43Anlagen für Abfälle

§ 43aElektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

Siebter Abschnitt:Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 44Aufenthaltsräume

§ 45Wohnungen

§ 46(frei)

§ 47(frei)

§ 48Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze

§ 49Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze

§ 50(frei)

§ 51Sonderbauten

§ 52Barrierefreies Bauen

Vierter Teil:Die am Bau Beteiligten

§ 53Grundpflichten der am Bau Beteiligten

§ 54Bauherrin oder Bauherr

§ 55Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

§ 56Unternehmerin oder Unternehmer

§ 57Bauleiterin oder Bauleiter

Fünfter Teil:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Erster Abschnitt:Bauaufsichtsbehörden

§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform

Zweiter Abschnitt:Vorsorgende Überwachung

§ 59Verfahrensgrundsätze

§ 60Verfahrensfreie Vorhaben

§ 61Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

§ 62Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

§ 63Vorbescheid

§ 64Zustimmungsverfahren

§ 65Typengenehmigung

§ 66Genehmigung Fliegender Bauten

§ 67Bauvorlageberechtigung

§ 68Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung

§ 69Abweichungen

§ 70Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen

§ 71Nachbarliche Belange

§ 72Baugenehmigung

§ 72aBaubeginn

§ 73Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids

Dritter Abschnitt:Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten

§ 74Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken

§ 74aNachträgliche Wärmedämmung

§ 74bVerbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

§ 75Einstellung von Arbeiten

§ 76Herstellung ordnungsgemäßer Zustände

§ 77Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

§ 78Bauüberwachung

§ 79Baulasten, Baulastenverzeichnis

Sechster Teil:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 80Ordnungswidrigkeiten

§ 81Rechtsverordnungen

§ 81aTechnische Baubestimmungen

§ 82Aufhebung und Änderung von Vorschriften

§ 83Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften

III.Anhang

Anlage 1

Anlage 2 zu § 60

Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

   
AbfBenVO Abfallbehälterbenutzungsverordnung
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
AtG Atomgesetz
AufzV Aufzugsverordnung
AußenalsterVO Außenalster-Verordnung
   
BauGB Baugesetzbuch
BauGebO Baugebührenordnung
BauPG Bauproduktengesetz
BaustellenV Baustellenverordnung
BauVorlVO Bauvorlagenverordnung
BeVO Beherbergungsstättenverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BinnenalsterVO Binnenalster-Verordnung
BioAbfVO Bioabfallverordnung
BNVO Baunutzungsverordnung
BPD Bauprüfdienst
BPVO Baupolizeiverordnung
   
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
DSchG Denkmalschutzgesetz
   
EnEV Energieeinsparverordnung
EStG Einkommenssteuergesetz
   
FA Fachanweisung
FeuVO Feuerungsverordnung
FStrG Fernstraßengesetz
   
GarVO Garagenverordnung
GastVO Gaststättenverordnung
GebG Gebührengesetz
GRL Globalrichtlinie
   
HaustechÜVO Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen
HBauO Hamburgische Bauordnung
HeimMinBauV Heimmindestbauverordnung
HmbAbfG Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz
HmbAbwG Hamburgisches Abwassergesetz
HmbNatSchG Hamburgisches Naturschutzgesetz
HmbTG Hamburgisches Transparenzgesetz
HWG Hamburgisches Wegegesetz
HWaG Hamburgisches Wassergesetz
   
RGaO Reichsgaragenordnung
   
VkVO Verkaufsstättenverordnung
VStättVO Versammlungsstättenverordnung
V, VO Verordnung
   
WechsellichtVO Wechsellichtverordnung
   
ZEVO Zweckentfremdungsverordnung

I.Einführung

Die ersten Hamburger Bauordnungen gehen auf die Baupolizeigesetze vom 3.7.1865, vom 31.1.1872 und vom 23.6.1882 zurück. Bei diesen Baupolizeigesetzen stand ebenso wie bei der nachfolgenden Bauordnung für die Stadt Hamburg vom 30.7.1918 noch der polizeirechtliche Schutz im Vordergrund.

Dem gegenüber enthielt die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern erstmals auch Vorschriften des Bauplanungsrechts. Auf der Rechtsgrundlage der Baupolizeiverordnung wurden Anfang und Mitte der 50er Jahre zahlreiche Baustufenpläne erlassen, die durch das Bundesbaugesetz (BBauG) und das Baugesetzbuch (BauGB) übergeleitet wurden, sodass die Baustufenpläne als einfache Bebauungspläne alten Rechts auch noch heute in Hamburg Gültigkeit besitzen, sofern sie nicht durch neue Bebauungspläne überplant wurden. Für diese fortgeltenden Baustufenpläne finden noch die Vorschriften der Baupolizeiverordnung von 1938 Anwendung.

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BPVO gelten heute hingegen nicht mehr, da sie mit Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 10.12.1969 aufgehoben wurden. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die planungsrechtlichen Vorschriften weiterhin gelten, die da sind:

–  § 10 Absatz 4, 6 Baustufenpläne

–  § 11 Absatz 1 Bauweise und Umfang der Bebauung (Baustufentafel mit den rechtsgültigen Spalten „1. Nutzungsgebiet“, 2. „Zahl der Vollgeschosse“, 3. „Bauweise“, 4. „Stufenbezeichnung“ und 8. „Bebaubare Fläche“)

–  § 13 Absatz 1, 3, 5 Bau- und Straßenlinien

–  § 14 Absatz 1–3 Bebauung hinterer Grundstücke

–  § 34 Absatz 1, 5 Viehställe

In den letzten Jahrzehnten wurde die HBauO mehrfach geändert, zuletzt jetzt durch die HBauO-Novelle vom 1.5.2018.

Die neuen Vorschriften dienen vorrangig dazu mithilfe schnellerer Baugenehmigungsverfahren dringend benötigen Wohnraum in Hamburg zu schaffen. Schon mit der HBauO-Novelle 2010 wurde der Bestand baurechtlicher Vorschriften etwa um 40 % reduziert. Auch die HBauO-Novelle 2018 „streicht“ einige Vorschriften und teilweise auch den Prüfungsumfang und die Verfahrensweise von Bauaufsichtsbehörden, was ebenfalls zu einer Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren beitragen soll und wird.

Nachfolgend soll nur schlagwortartig die wesentlichsten Neuerungen durch die HBauO-Novelle aufgelistet werden:

–  Mit der Neuformulierung des § 2 werden Flüchtlingsheime, Studenten- und Lehrlingswohnheime nunmehr auch als „Sonderbau“ qualifiziert.

–  Mit Ergänzung von § 4 finden sich für die Erschließung sogenannter „Hinterliegergrundstücke“ erhebliche Erleichterungen.

–  In § 6 Absatz 6 Nummer 3 wurde neu geregelt, dass nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen mit einer Dicke von höchstens 20 cm auch in Abstandsflächen aufgebracht werden dürfen.

–  Durch den neuen § 24 Absatz 3 wurde das innovative Bauen mit Holz zugelassen;

–  Gemäß dem neuen § 37 muss bei dem Ausbau von Dachgeschossen und bei Aufstockungen von Bestandsgebäuden kein Aufzug mehr eingebaut werden.

–  § 45 fordert nicht mehr Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Es reicht, wenn Flächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel vorgehalten werden.

–  Es ist nunmehr nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 möglich durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe Stellplätze für Wohnungen zu nutzen, und zwar zu Lasten notwendiger Stellplätze für Gewerbenutzungen.

–  Barrierefreie Wohnungen können gemäß des neuen § 52 nunmehr auch in mehreren Geschossen nachgewiesen werden.

–  Der Katalog der zu prüfenden Anforderungen an Bauvorhaben wurde für vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 61 deutlich erweitert.

–  Dafür wurde die Konzentrationswirkung für einige Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 eingeschränkt.

–  Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 69 wurden Abweichungsentscheidungen zugelassen, sofern sie dem Ausbau von Dachgeschossen oder der Errichtung zusätzlicher Geschosse dienen.

–  Vorbescheide und Baugenehmigungen können nach § 73 nur noch nach Ablauf jeweils zweimal verlängert werden.

–  Auch die verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 60 – Anlage 2 – wurden deutlich erweitert.

–  Gemäß § 83 kann ein Bauherr verlangen, dass sein Antrag nach den neuen Vorschriften der HBauO-Novelle 2018 geprüft und entschieden wird, sofern er den Bauantrag vor dem 1.5.2018 eingereicht hat und dieser noch nicht beschieden wurde.

 

Hamburg, im Oktober 2018

II.Kommentierung

(Paragraphen, hinter denen sich keine Gesetzesangabe oder Vorschriftenbezeichnung befindet, sind solche der HBauO per 1. Mai 2018)