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Print ISBN 978-3-415-06742-4
E-ISBN 978-3-415-06771-4

© 2020 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

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Öffentliches Dienstrecht für die Bundespolizei

Eine Grundlagenlegung

Patrick Lerm

Polizeioberkommissar
Fachlehrer am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg für Einsatzrecht und Öffentliches Dienstrecht
Lehrbeauftragter der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar
Fachlehrer am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg für Einsatzrecht und Öffentliches Dienstrecht
Lehrbeauftragter der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung

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Inhalt

Vorwort

§ 1 – Beamtenrechtliche Grundlagen

1. Gesetzgebungskompetenzen

1.1 Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1.2 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1.3 Gesetzgebungskompetenzen der Länder

2. Grundbegriffe des Beamtenrechts

2.1 Beamtenarten (in der Bundespolizei)

2.1.1 Beamte auf Widerruf

2.1.2 Beamte auf Probe

2.1.3 Beamte auf Lebenszeit

2.1.4 Politischer Beamter

2.2 Amt, Dienstposten und Planstelle

2.2.1 Amt im statusrechtlichen Sinne

2.2.2 Amt im abstrakt-funktionellen Sinne

2.2.3 Amt im konkret-funktionellen Sinne

2.2.4 Dienstposten

2.2.5 Planstelle

2.3 Dienstherr und dessen Organe

2.4 Sonstige Beschäftigungsverhältnisse

2.4.1 Richter

2.4.2 Soldaten

2.4.3 Minister und Staatssekretäre

2.4.4 Beschäftigte im öffentlichen Dienst

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

3.1 Artikel 33 GG

3.1.1 Art. 33 II GG (Leistungsprinzip)

3.1.2 Art. 33 III GG (Gleichbehandlungsprinzip)

3.1.3 Art. 33 IV GG (Funktionsvorbehalt)

3.1.4 Art. 33 V GG (Hergebrachte Grundsätze)

3.2 Einschränkung von Grundrechten

3.2.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit

3.2.2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

3.2.3 Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit

3.2.4 Meinungsäußerungsfreiheit

4. Geschichtliche Entwicklung des Beamtentums

5. Behördenaufbau der Bundespolizei

6. Laufbahnen in der Bundespolizei

§ 2 – Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

1. Begründung des Beamtenverhältnisses

1.1 Begriff der Ernennung

1.2 Arten der Ernennung (Anlässe)

1.2.1 Begründung

1.2.2 Umwandlung

1.2.3 Beförderung

1.2.4 Aufstieg

1.3 Fehlerhafte Ernennungen und Rechtsfolgen

1.3.1 Nichternennung

1.3.2 Nichtigkeit

1.3.3 Rücknahme

2. Beendigung des Beamtenverhältnisses

2.1 Entlassungsgründe für alle Beamten

2.1.1 Entlassung kraft Gesetzes

2.1.2 Entlassung durch Verwaltungsakt

2.1.3 Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren

2.2 Entlassung von Beamten auf Probe

2.3 Entlassung von Beamten auf Widerruf

§ 3 – Dienstverrichtungsformen

1. Grundsätzliches

2. Versetzung

2.1 Mit Zustimmung des Beamten

2.2 Ohne Zustimmung des Beamten

2.3 Rechtsschutz/Mitbestimmung

3. Abordnung

3.1 Zeitraum und Zustimmung

3.2 Rechtsschutz/Mitbestimmung

4. Umsetzung

5. Zuweisung

6. Hospitation / Unterstützung

§ 4 – Pflichten der Beamten

1. Einleitung

2. Grundpflichten (§ 60 BBG)

2.1 Allgemeines

2.2 Gemeinwohlverpflichtung und Neutralitätsgebot (§ 60 I S. 1, 2 BBG)

2.3 Unparteiische und gerechte Amtsführung (§ 60 I S. 2 BBG)

2.4 Belehrungs- und Betreuungspflicht (§ 60 I S. 2 BBG)

2.5 Verfassungstreuepflicht (§ 60 I S. 3 BBG)

2.6 Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 60 II BBG)

3. Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten (§ 61 BBG)

3.1 Allgemeines

3.2 Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 I S. 1 BBG)

3.3 Gesunderhaltungspflicht (§ 61 I S. 1 BBG)

3.4 Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I S. 2 BBG)

3.5 Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 I S. 3 BBG)

3.6 Konkretisiertes Verhüllungsverbot (§ 61 I S. 4 BBG)

3.7 Pflicht zur Fortbildung (§ 61 II BBG)

4. Folgepflicht (§ 62 BBG)

4.1 Allgemeines

4.2 Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 62 I S. 1 BBG)

4.3 Gehorsamspflicht (§ 62 I S. 2 BBG)

4.4 Folgepflicht bei organisatorischen Änderungen

5. Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (§ 63 BBG)

5.1 Allgemeines

5.2 Persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (§ 63 I BBG)

5.3 Recht zur Remonstration (§ 63 II BBG)

6. Eidespflicht und Eidesformel (§ 64 BBG)

7. Verschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG)

7.1 Allgemeines

7.2 Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 I BBG)

7.3 Herausgabepflicht (§ 67 IV BBG)

8. Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen (§ 71 BBG)

8.1 Allgemeines

8.2 Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (§ 71 I BBG)

8.3 Ablieferungspflicht (§ 71 II S. 1 BBG)

9. Residenzpflicht (§ 72 BBG)

10. Aufenthalts- und Präsenzpflicht (§ 73 BBG)

11. Tragepflicht und -recht von Dienstkleidung (§ 74 BBG)

12. Pflicht zum Schadensersatz (§ 75 I S. 1 BBG)

13. Fürsorgepflicht (§ 78 BBG)

13.1 Allgemeines

13.2 Pflicht zur sachgerechten Beurteilung

13.3 Pflicht zur Fürsorge und Beschleunigung im Disziplinarverfahren

13.4 Pflicht zur Belehrung, Beratung und Aufklärung

13.5 Pflicht zur Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen

13.6 Pflicht zum Schutz gegen Angriffe von außen

§ 5 – Disziplinarrecht

1. Einleitung

2. Funktionen des Disziplinarrechts

2.1 Ordnungsfunktion

2.2 Lösungsfunktion

2.3 Schutzfunktion

3. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

4. Das Disziplinarverfahren

4.1 Ablauf des Disziplinarverfahrens

4.2 Einleitung eines Disziplinarverfahrens

4.3 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

4.4 Ermittlungen im Disziplinarverfahren

4.5 Beweiserhebung im Disziplinarverfahren

4.6 Abschlussanhörung des Beamten und Abgabe

4.7 Entscheidungen im Disziplinarverfahren

4.7.1 § 6 BDG Verweis

4.7.2 § 7 BDG Geldbuße

4.7.3 § 8 BDG Kürzung der Dienstbezüge

4.7.4 § 9 BDG Zurückstufung

4.7.5 § 10 BDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

4.8 Erhebung der Disziplinarklage

4.9 Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs

4.10 Tilgung im Disziplinarverfahren

5. Beschränkungsmöglichkeiten der Amtsausübung

5.1 Übersicht

5.2 Befreiung von Amtshandlungen

5.3 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

5.4 Vorläufige Dienstenthebung

5.5 Vorübergehende Untersagung der Dienstgeschäfte

5.6 Zusammenfassung

§ 6 – Grundzüge des Haftungsrechts

1. Einleitung

2. Amtshaftung

2.1 Allgemeines

2.2 Schadensarten

3. Haftung im Innenverhältnis

4. Haftung im Außenverhältnis

§ 7 – Dienstunfallrecht

1. Einleitung

2. Der Begriff des Dienstunfalls

2.1 Ereignis

2.2 Plötzlichkeit, örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit

2.3 Körperschaden

2.4 Äußere Einwirkungen

2.5 Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft

§ 8 – Rechte der Beamten

1. Überblick

2. Vermögenswerte Rechte

2.1 Alimentationsprinzip

2.2 Recht auf Besoldung

2.3 Recht auf Versorgung

2.4 Sonstige, geldwerte Rechte

2.4.1 Reisekosten

2.4.2 Umzugskosten

2.4.3 Trennungsgeld

3. Nichtvermögenswerte Rechte

3.1 Recht auf Fürsorge und Schutz

3.2 Recht in Bezug auf das Amt

3.3 Recht auf Nebentätigkeit

3.3.1 Begriffsbestimmungen

3.3.2 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

3.3.3 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

3.4 Recht auf Urlaub

3.4.1 Erholungsurlaub

3.4.2 Sonderurlaub

3.5 Recht in Bezug auf Personalakten

3.5.1 Einsichtsrecht des Beamten

3.5.2 Einsichtnahme durch Dritte

3.6 Recht auf gewerkschaftliche Betätigung

3.7 Recht auf Zeugniserteilung

§ 9 – Grundzüge des Bundespersonalvertretungsrechts

1. Geschichtliche Entwicklung

2. Zweck des Personalvertretungsrechts

3. Organe der Personalvertretung

4. Personalrat – Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit

4.1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

4.2 Wahl und Zusammensetzung

5. Beteiligung der Personalvertretung

§ 10 – Beurteilungen

1. Begriffsbestimmung und Rechtsgrundlagen

2. Beurteilungsarten

2.1 Regel- und Bedarfs-/Anlassbeurteilung

2.2 Leistungs- und Befähigungsbeurteilung

3. Rechtsprechung

3.1 Beurteilungsgrundlagen

3.2 Richtsätze/Quoten

3.3 Absenkung der Note nach Beförderung oder Laufbahnaufstieg

3.4 Gesamturteil und dessen Schlüssigkeit

3.5 Beurteiler

3.6 Abänderungsrecht des Zweitbeurteilers

3.7 Einflussnahme auf Erstbeurteiler

4. Rechtsschutz gegen Beurteilungen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

Dieses Lehr- und Lernbuch ist hervorgegangen aus den Unterrichtungen der beiden Verfasser am bislang größten Aus- und -fortbildungszentrum der Bundespolizei in Bamberg. Es ist ein erster Versuch, das Beamtenrecht in Bezug auf die Bundespolizeibeamten möglichst umfassend darzustellen.

Die Zielgruppen dieser Grundlagenlegung sind primär

die Beamtenanwärter für den mittleren und den gehobenen Polizeivollzugsdienst (in der BPOL) sowie

die Aufstiegsbeamten (Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst),

die sich ausbildungs- bzw. studienbegleitend weitergehendes Wissen aneignen wollen.

Angesprochen sind aber auch eingesetzte Polizeifachlehrer in der Aus- und Fortbildung, Mitarbeiter im Personalbereich und der Innenrevision, Sachbearbeiter von Disziplinarangelegenheiten und sonstige Interessierte aus Theorie und Praxis.

Die dargestellten Thematiken weisen einen engen Bezug zur BPOL auf. Insbesondere wurde darauf geachtet, anschauliche/praxisnahe Beispiele, zusammenfassende Übersichten und Urteile mit einzubauen, so dass das (bundespolizeiliche) Beamtenrecht so anschaulich wie möglich dargestellt wird. Zusätzlich wurde versucht, insbesondere bei den beamtenrechtlichen Grundlagen, einen Rechtsvergleich mit den Bundesländern durchzuführen, um das Gesamtverständnis zu fördern.

Im Rahmen des Rechtsvergleichs fungieren die beamtenrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern. Denn spätestens seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 müssen sich die Landes- und Kommunalbeamten (auch) mit dem sog. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auseinandersetzen, welches vom Bundestag- und Bundesrat erlassen wurde.

Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden und Studierenden den Zugang zu der oftmals recht trocken empfundenen Materie erleichtert. Wir freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen.

Allgemeiner Hinweis

Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.

Bamberg, im Januar 2020

Patrick Lerm Dominik Lambiase

§ 1 – Beamtenrechtliche Grundlagen

1. Gesetzgebungskompetenzen

Zunächst ein Überblick zu den Gesetzgebungskompetenzen

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Landesrecht am Beispiel des Freistaates Bayern

1.1 Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesbeamten nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG.

Auf dieser Grundlage sind unter anderem

das Bundesbeamtengesetz (nachfolgend BBG),

das Bundesdisziplinargesetz (BDG),

das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und

das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

ergangen.

Zusätzlich dazu sind auf Grundlage dieser Gesetze zahlreiche Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) erlassen worden, u. a. zu den Themen Laufbahnen1, Beihilfe2, Trennungsgeld3, Arbeitszeiten4, Nebentätigkeit5 sowie Erholungs6- und Sonderurlaub7.

1.2 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die beiden wichtigsten konkurrierenden8 Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Beamtenrechts sind die Statusregelungskompetenzen (Art. 74 I Nr. 27 GG) sowie die Kompetenz für die Staatshaftung (Art. 74 I Nr. 25 GG).

Statusregelungskompetenz, Art. 74 I Nr. 27 GG

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

[…]

27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; […]

Der Bundesrat muss gemäß Art 74 II GG zustimmen. Im Rahmen dieser konkurrierenden Gesetzgebungskomptenz ist aber weder ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 II GG zu „prüfen“, noch haben die Länder ein Abweichungsrecht gemäß Art. 72 III GG. Auf dieser Grundlage ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergangen.

Die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind von der konkurrierenden Gesetzgebung ausdrücklich ausgenommen.

EXKURS

Beamtenstatusgesetz

Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) wurde zum 1. April 2009 weitgehend durch das BeamtStG abgelöst.9 Das BeamtStG gilt unmittelbar und bedarf demnach keiner Umsetzung durch Landesrecht.

Die Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung von beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts, insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Im Gesetz selbst finden sich z. B.

der Begriff der Dienstherrnfähigkeit (§ 2 BeamtStG)

Art, Dauer, Voraussetzung eines Beamtenverhältnisses sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe der Ernennung (§§ 3 bis 12 BeamtStG)

Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 13 bis 20 BeamtStG)

Voraussetzungen und Formen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§§ 21 bis 32 BeamtStG)

Grundlegende Statusrechte und Pflichten (§§ 33 bis 50 BeamtStG)

Wie oben bereits angedeutet, entfaltet das BeamtStG eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, da der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat. Dennoch haben die Länder die Möglichkeit, vom BeamtStG abweichende oder zumindest ergänzende Regelungen zu schaffen.

Beispiel:
In § 10 S. 1 BeamtStG wird als Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit geregelt, dass die Beamten sich in einer Probezeit bewähren müssen. Für die Probezeit gibt die Vorschrift einen Rahmen von mindestens sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren vor. Die Länder müssen also eine Probezeit festlegen, können aber die Länge der Probezeit innerhalb dieser Spanne eigenständig regeln.
Für die Bundesbeamten beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Jahre, § 11 I S. 3 BBG.
Für die Beamten des Freistaates Bayern beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre, Art. 12 II S. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).

Staatshaftung, Art. 74 I Nr. 25 GG:

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

[…]

25. die Staatshaftung; […]

Von dieser Kompetenz hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Grund liegt auch darin, dass sich die Amtshaftung im Wege des § 839 BGB auf bürgerliches Recht stützt (Art. 74 I Nr. 1 GG). Sollte der Bund ein solches Gesetz erlassen, so bedürfte dies der Zustimmung des Bundesrates, Art. 74 II GG.

1.3 Gesetzgebungskompetenzen der Länder

Seit der Föderalismusreform I 2006 sind die Bereiche

Laufbahnen,

Besoldung und

Versorgung

der Landes- und Kommunalbeamten von einer bundesrechtlichen Normierung ausgenommen. So verbleibt den Ländern die Verabschiedung eigener Landesbeamtengesetze.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Freistaat Bayern.

Laufbahnrecht

Der Freistaat Bayern erließ ein Gesetz über die Leistungslaufbahnen und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten (Bereich Laufbahn). Eckpunkte10 waren bzw. sind:

Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem Schul- und Hochschulrecht nach Vor- und Ausbildung, sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung beruflicher Leistungen in vier unterschiedlichen Qualifikationsebenen eingestiegen wird.

Die hohe Anzahl an Laufbahnen in Bayern wird zu insgesamt sechs Fachlaufbahnen gebündelt. Ein Laufbahnwechsel findet damit nurmehr bei einem Wechsel zwischen den sechs Fachlaufbahnen statt. [Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei und Verfassungsschutz, Gesundheit, Naturwissenschaft und Technik]

Die Probezeit beträgt einheitlich 2 Jahre.

Wegfall des Beförderungsverbots von einem Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und nach allgemeinem Dienstzeitbeginn.

Aufnahme der Beurteilungskriterien ins Gesetz (mit Öffnungsklauseln zur Aufnahme weiterer oder anderer Beurteilungskriterien).

Besoldungsrecht

Auch im Bereich des Besoldungsrechtes erfolgten mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom August 2010 (Inkrafttreten 01.01.2011) eigenständige Regelungen. Wesentliche Elemente des neu geschaffenen Bayerischen Besoldungsgesetzes sind:

Die Besoldung setzt sich künftig aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.

Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen richtet sich altersunabhängig nach Leistung und erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zur vierten Stufe nach zwei Jahren, bis zur achten Stufe nach drei Jahren, darüber hinaus nach vier Jahren). Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass die erbrachten Leistungen den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen; hierfür bedarf es einer Leistungsfeststellung.

Nicht anforderungsgerechte Leistungen hemmen das Vorrücken in den Stufen. Erst nach einer erneuten Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt die Regeldauer der dann verspätet erreichten Stufe. In der Konsequenz schiebt sich der Zeitpunkt des Erreichens des Endgrundgehalts hinaus.

Versorgungsrecht

Ebenfalls mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern wurde der Bereich Versorgung geregelt (neu geschaffenes Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz). Wesentliche Änderungen waren:

In Anlehnung an das Rentenrecht ist es künftig möglich, bei langjähriger Dienstzeit ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit sind die Vollendung des 64. Lebensjahres sowie die Ableistung einer Dienstzeit von 45 Jahren beim voraussetzungslosen Antragsruhestand und von 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung. Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes, die 20 Jahre Schicht- oder Wechselschichtdienst sowie vergleichbar belastende unregelmäßige Dienstzeiten zurückgelegt haben, können auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten.

2. Grundbegriffe des Beamtenrechts

2.1 Beamtenarten (in der Bundespolizei)

Der Begriff „Beamter“ ist vielschichtig. Eine Unterscheidung lässt sich u. a.

nach dem Dienstherrn (Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter),

nach der Bindung an den Dienstherrn (Berufsbeamte, Teilzeitbeamte, politische Beamte) und

nach der Laufbahngruppe (höherer, gehobener, mittlerer Dienst11)

vornehmen.

Das für Bundespolizisten maßgebende Bundesbeamtengesetz unterscheidet die verschiedenen Beamtenarten nach der Rechtsstellung (Bindung an den Dienstherrn) und der Dauer des Beamtenverhältnisses. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur auf die Beamtenarten nach § 6 BBG sowie auf den Begriff des politischen Beamten eingegangen.

Gesetzestext (mit Markierungen durch die Verfasser):

§ 6 BBG (Arten des Beamtenverhältnisses)

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

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Die drei wichtigsten Beamtenarten in der BPOL

2.1.1 Beamte auf Widerruf

Rechtsgrundlagen: § 6 IV BBG, auch § 4 I BeamtStG

Beamte auf Widerruf sind jene Beamte im Vorbereitungsdienst, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Zum Beispiel sind dies die in der BPOL eingestellten

Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter,

Polizeikommissaranwärterinnen und -kommissaranwärter und

Polizeiratsanwärterinnen und Polizeiratsanwärter.

Im Vorbereitungsdienst sollen diesen Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für diese Personengruppe(n) gelten grundsätzlich die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, welche jedoch durch den Ausbildungszweck modifiziert werden. Gemäß § 37 I BBG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (dazu später mehr).

Nach § 37 II BBG sind die Angehörigen dieser Beamtenart mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder

2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung12

bekannt gegeben wird. Bei diesem Beamtenverhältnis handelt es sich um ein Vorstadium zur nächsten Art von Beamtenverhältnissen, nämlich den Probebeamten.

2.1.2 Beamte auf Probe

Rechtsgrundlage: § 6 III BBG, auch § 4 III BeamtStG

Beamte auf Probe erfüllen bereits alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einschließlich einer bestandenen Zugangsprüfung. Sie waren also regelmäßig zuvor Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Danach müssen sich diese Beamtinnen und Beamten in einer Probezeit bewähren, um dann zur Beamtin / zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.

Sinn und Zweck der Probezeit ist es festzustellen, ob Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die mit dem zu verleihenden Amt verbundenen Aufgaben lebenslang erfüllt werden können

Die Dauer der Probezeit beträgt gem. § 11 I S. 3 BBG i. V. m. § 28 I Bundeslaufbahnverordnung – nachfolgend BLV – grundsätzlich mindestens drei Jahre. Laut § 11 I S. 4 BBG i. V. m. § 31 BLV können vorher abgeleistete, gleichwertige Tätigkeiten der Probezeit angerechnet werden und können zu einer verkürzten Probezeit von mindestens einem Jahr führen (vgl. § 29 BLV). Die Entscheidung liegt bei der Ernennungsbehörde (zum Beamten auf Probe) und ergeht auf Antrag.

EXKURS

Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten ehemaliger Soldaten

Nicht selten bewerben sich ehemalige Soldatinnen und Soldaten bei der BPOL. Diese durchlaufen den Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf. § 29 BLV besagt, dass hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden können, sofern diese nicht bereits im Vorbereitungsdienst oder nach § 20 BBG angerechnet wurden oder Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind.

Eine Verkürzung der Probezeit wäre für o. g. Personengruppe zum einen dann denkbar, wenn bereits bei Einstellung aufgrund der besonderen fachlichen Qualifikation ein dauerhafter Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes vorgesehen ist, z. B.

im Bereich des Flugdienstes der BPOL,

im Bereich des polizeiärztlichen Dienstes oder

im Bereich IT.

Des Weiteren wäre die Verkürzung bei einer Vorverwendung als Feldjägerin / bzw. Feldjäger denkbar, sofern diese Tätigkeit einem Amt in der aktuellen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist.

Es empfiehlt sich, zunächst die Festsetzung der Probezeit abzuwarten. In diesem Schriftstück wird dann die Regelprobezeit von drei Jahren festgesetzt. Dagegen müsste man dann Widerspruch einlegen und eine entsprechende Begründung sowie Nachweise vorbringen.

Gemäß § 11 II BBG i. V. m. § 28 V BLV kann die Probezeit in Einzelfällen auf insgesamt maximal fünf Jahre verlängert werden. Spätestens dann ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Voraussetzungen nach §§ 11 I BBG, 28 II BLV vorliegen.

Beispiel zur Probezeit:
So kann etwa ein 19-jähriger Polizeimeister13 nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes bereits mit 22 Jahren (nach drei Jahren Probezeit) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

Nach früherer Rechtslage war die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die Vollendung des 27. Lebensjahres gebunden. Mit der Neufassung des BBG im Jahr 2009 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz, in Kraft getreten am 12.02.2009) ist diese Altersgrenze weggefallen. Dies wirkt sich für jüngere Beamtenanwärterinnen und -anwärter, insbesondere des mittleren Dienstes, positiv aus. Für ältere Bewerberinnen und Bewerber ist der Wegfall der Altersgrenze nachteilig, da sie später in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden. Dieses Problem verschärft sich noch zusätzlich, wenn die Probezeit (wie laut aktueller Rechtslage zulässig) auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden kann.

Nach § 34 I Nr. 2 BBG i. V. m. § 28 VI BLV kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich nicht gem. seiner Eignung, Befähigung und Leistung bewährt hat (s. § 2 Nr. 2).

2.1.3 Beamte auf Lebenszeit

Rechtsgrundlage: § 6 I BBG, auch § 4 I BeamtStG

Das Beamtenstatusgesetz besagt in § 4 I Nr. 1, „dass es (gemeint ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) begründet werden kann, wenn der Beamte dauernd zur Wahrnehmung von Aufgaben i. S. d. § 3 II Beamtenstatusgesetz (u. a. Ausübung hoheitsrechtlicher Aufgaben) verwendet werden soll.“

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist gem. dem Verfassungsgebot des Art. 33 V GG der Regelfall. Es bietet den stärksten Bestandsschutz und wird durch die gesetzlich geregelten Fälle der Entlassung und Entfernung aus dem Dienst begrenzt. Die Beamten auf Lebenszeit sollen dadurch die Unabhängigkeit gewinnen, die notwendig ist, um sich unter Abwehr interessenbedingter Einflüsse allein auf die Aufgabenerfüllung konzentrieren zu können.

Ebenfalls interessant für die Beamten auf Lebenszeit:

Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, können gem. § 91 BBG auf Antrag in ein Teilzeitbeamtenverhältnis wechseln. Die Teilzeitbeschäftigung kann ohne weitere Voraussetzungen bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 92 BBG kann darüber hinaus ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von fünfzehn Jahren oder Teilzeitbeschäftigung gewährt werden, wenn der Beamte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt, und wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2.1.4 Politischer Beamter

Rechtsgrundlage: § 54 BBG

Beispiel mit Bezug zur BPOL: Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums (BPOLP) in Potsdam

Politische Beamte bekleiden Ämter, zu deren Ausübung die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der aktuellen Regierung erforderlich ist. Befinden sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, können sie jederzeit durch den Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Der betroffene Personenkreis ist gem. § 54 I BBG eindeutig gesetzlich festgelegt und begrenzt (z. B. verbeamtete Staatssekretäre, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Präsident des Bundespolizeipräsidiums [§ 54 I Nr. 8 BBG] etc.). Derartige Beamte können auch gem. § 36 BBG den Status eines Beamten auf Probe (§§ 6 III Nr. 2 i. V. m. 24 BBG) innehaben und unter den o. g. Gründen entlassen werden.

EXKURS

Führungsfunktion auf Probe (§ 24 BBG)

Das BBG sieht seit Juli 1997 die Möglichkeit vor, Führungsfunktionen auf Probe zu übertragen. Der Begriff „auf Probe“ hat aber nichts mit der sonstigen status- und laufbahnrechtlichen Probezeit der Beamtin oder des Beamten zu tun. Beim Bund können folgende Führungsfunktionen auf Probe übertragen werden:

Abteilungs- und Unterabteilungsleiter/innen in obersten Bundesbehörden, z. B. der Abteilungsleiter B im BMI (zuständig für die Angelegenheiten der BPOL)

Behördenleiter/innen, deren Amt der B-Besoldung zugeordnet ist, z. B. der Präsident einer BPOLD.

Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre, allerdings kann die oberste Dienstbehörde eine Verkürzung zulassen. Die Mindestprobezeit von einem Jahr darf nicht unterschritten werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt auf Dauer übertragen werden. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet auch der Anspruch auf die Besoldung, die mit der Leitungsfunktion verbunden war. In diesem Fall lebt das „ruhende Beamtenverhältnis“ wieder auf.

Aus Gründen der Vollständigkeit werden hier noch weitere Beamtenarten genannt:

Ehrenbeamter

Rechtsgrundlagen: § 6 I BBG, auch § 5 BeamtStG

Ehrenbeamte üben einen anderen Beruf als Haupteinnahmequelle (dies kann auch der Hauptberuf Beamter sein) aus und sind nur nebenberuflich als Beamte tätig. Weil ihr Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, erhalten sie keine Besoldung oder Versorgung, sondern nur eine Aufwandsentschädigung und Unfallfürsorge. Es wird demnach unentgeltlich ein hoheitsrechtliches Amt bzw. eine Sicherungsaufgabe neben dem eigentlichen bürgerlichen Beruf wahrgenommen. Hauptanwendungsfälle finden sich im kommunalen Bereich:

Ehrenamtliche Bürgermeister

ehrenamtliche Kassenverwalter der Gemeinde

Ortsvorsteher

Rechtsgrundlage für die genannten Fälle ist nicht § 6 V BBG, sondern das jeweilige Landesrecht (Beispiel Freistaat Bayern – hier ist das KWBG einschlägig. In Art. 1 III KWBG steht, dass kommunale Wahlbeamte [entweder] Beamte auf Zeit sind oder Ehrenbeamte).

Beispiel mit Bezug zum Bund: Honorarkonsuln14

Honorarkonsuln sind an vielen Orten zusätzlich zu den diplomatischen und konsularischen Vertretungen tätig. Honorarkonsuln werden dort ernannt, wo die Einrichtung einer berufskonsularischen Vertretung zu aufwendig wäre, wegen der Größe des Amtsbezirks der zuständigen Auslandsvertretung und wegen der Zahl der ansässigen oder durchreisenden Deutschen aber eine örtliche Anlaufstelle sinnvoll ist.

Gegenwärtig gibt es etwa 350 Honorarkonsuln. Es handelt sich um ehrenamtlich tätige Personen, die keineswegs deutsche Staatsbürger sein müssen, sondern oft Angehörige des Empfangsstaates sind. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Gastland haben sie gute Kontakte, sind mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut und können daher Deutschen in Not wertvolle Hilfe leisten.

Die Honorarkonsuln sind nicht zu allen konsularischen Amtshandlungen befugt und auch nicht zu ständiger Anwesenheit verpflichtet.

Erleidet ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 31 BeamtVG), so hat er einen Anspruch auf das Heilverfahren i. S. v. § 33 BeamtVG (s. § 133 II BBG, § 68 S. 1 BeamtVG).

Beamte auf Zeit

Rechtsgrundlagen: § 6 II BBG, auch § 6 BeamtStG

Diese Personen erfüllen befristet öffentliche Aufgaben. Dieses Verhältnis stellt die Ausnahme (zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) dar und muss gesetzlich genau bestimmt sein. Abgesehen von der zeitlichen Befristung gelten für sie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Insbesondere im kommunalen Bereich finden sich die Beamtenverhältnisse auf Zeit. Damit sind z. B. die kommunalen Wahlbeamten gemeint, die unmittelbar durch das Volk gewählt werden (z. B. Bürgermeister, Landrat).

Beispiele mit Bezug zum Bund:

bestimmte Hochschuldozenten15 (§ 132 BBG) sowie

der Präsident und Vizepräsident des Bundesrechnungshofs (s. auch § 3 II BRH-Gesetz; die Amtszeit beträgt 12 Jahre).

2.2 Amt, Dienstposten und Planstelle

Amt …

im
statusrechtlichen Sinne

im
abstrakt-funktionellen Sinne („Amtsstelle“)

im
konkret-funktionellen Sinne („Dienstposten“)

ändert sich
z. B. durch Beförderung (§ 10 I Nr. 3 BBG)

ändert sich
z. B. durch Versetzung (§ 28 BBG) oder Abordnung (§ 27 BBG)

ändert sich
z. B. durch Umsetzung (gesetzlich nicht geregelt)

Neben diesen drei o. g. beamtenrechtlichen Amtsbegriffen gibt es noch einen organisationsrechtlichen Amtsbegriff. Man bezeichnet als Amt auch eine Behörde (z. B. Landratsamt, Finanzamt). Ein früherer Begriff mit Bezug zur BPOL ist das „Bundespolizeiamt …“. Als Amt lassen sich aktuell z. B. die BPOLD bezeichnen. Darüber hinaus gilt der organisationsrechtliche Amtsbegriff auch für einen Teil (Verwaltungseinheit) einer Behörde (z. B. Sozialamt, Ordnungsamt). Mit Bezug zur BPOL lassen sich hier z. B. die BPOLI benennen.

Im Folgenden wird auf die drei beamtenrechtlichen Amtsbegriffe eingegangen.

2.2.1 Amt im statusrechtlichen Sinne

Das Amt im statusrechtlichen Sinne umfasst die (von der wahrgenommenen Funktion losgelöste) persönliche Rechtsstellung des Beamten. Es beinhaltet die Amtsbezeichnung, die Laufbahn, die Laufbahngruppe sowie die Besoldungsgruppe. Das erste Mal wird ein Amt im statusrechtlichen Sinn grundsätzlich mit der Ernennung auf Probe verliehen. Beamte auf Widerruf haben daher noch kein Amt im statusrechtlichen Sinn.

Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Amt im statusrechtlichen Sinne.

Beispiel POK:

Polizeioberkommissar (= Amtsbezeichnung),

gehobener Polizeivollzugsdienst in der BPOL = Laufbahn,

A10 = Besoldungsgruppe, s. auch Anlage 1 zu § 3 II BPolLV

Das Amt im statusrechtlichen Sinne hat für den Beamten eine herausragende Bedeutung, da sich danach sein Pflichtenkreis, seine Besoldung und seine Versorgung bestimmen. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ändert sich u. a. durch eine Beförderung (Ernennung gemäß § 10 I Nr. 3 BBG).

Beispiel Beförderung vom POK zum PHK:

Polizeihauptkommissar (= Amtsbezeichnung),

gehobener Polizeivollzugsdienst in der BPOL = Laufbahn,

A11 = Besoldungsgruppe, s. auch Anlage 1 zu § 3 II BPolLV

Durch die Beförderung haben sich im o. g. Beispiel somit sowohl die Amtsbezeichnung als auch die Besoldungsgruppe geändert.

Das Amt im statusrechtlichen Sinne kann außerdem im Wege der disziplinarischen Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (sog. Zurückstufung16 gemäß § 5 I Nr. 4, § 9 BDG) geändert werden.

2.2.2 Amt im abstrakt-funktionellen Sinne

Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne beschreibt die Zuordnung des Beamten zu einer Behörde. Im o. g. Beispiel könnte sich das folgendermaßen darstellen:

Beispiel POK:

Polizeioberkommissar (abstrakter Aufgabenkreis)

zugehörig zur BPOLD Hannover

Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ändert sich u. a. durch die vorübergehende Abordnung oder die dauernde Versetzung von einer Behörde zu einer desselben (oder eines anderen) Dienstherrn.

Beispiel POK:

o. g. Polizeioberkommissar, zugehörig zur BPOLD Hannover, wird für ein Jahr zur Bundespolizeiakademie abgeordnet (Tätigkeit eines Ausbilders im AFZ)

Änderung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, da der POK dann für die Dauer von einem Jahr, was die Dienstaufsicht und die Weisungsbefugnis betrifft, zur Behörde BPOLAK gehört

Wichtig: Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird hier nicht geändert, da der POK (immer noch) dem gehobenen Polizeivollzugsdienst der Besoldungsgruppe A10 angehört.

2.2.3 Amt im konkret-funktionellen Sinne

Das Amt im konkret-funktionellen Sinne stellt den konkret zugewiesenen Aufgabenkreis eines Beamten innerhalb einer Behörde dar. Im o. g. Beispiel könnte sich das folgendermaßen darstellen:

Beispiel POK:

Polizeioberkommissar, (zugehörig zur BPOLD Hannover, BPOLI Hamburg) und dort als Gruppenleiter (A10–12) tätig

Somit stellt die Tätigkeit als GL das Amt im konkret-funktionellen Sinne dar

Nur das Amt im konkret-funktionellen Sinne, nicht aber das im abstrakt-funktionellen Sinne, ändert sich durch eine Umsetzung innerhalb der Behörde. Dies kann in derselben Dienststelle oder einer anderen Dienststelle der jeweiligen Behördenstruktur erfolgen.

Beispiel POK:

Polizeioberkommissar, (zugehörig zur BPOLD Hannover, BPOLI Hamburg) und dort als Gruppenleiter (A10–12) tätig

Der o. g. POK wechselt zur BPOLI Flughafen Hamburg und nimmt dort die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Einsatz/Auswertung (A10–12) wahr

Somit stellt die Tätigkeit als Sachbearbeiter Einsatz/Auswertung das Amt im konkret-funktionellen Sinne dar

2.2.4 Dienstposten

Eng verbunden mit dem Amt im konkret-funktionellen Sinne ist der Dienstposten. Dieser ist die Bezeichnung für den Aufgabenkreis eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Bezogen auf einen Beamten setzt sich der Dienstposten zusammen aus dem Amt im konkret-funktionellen Sinne und dessen Amtsbezeichnung. Im o. g. Beispiel Gruppenleiter (A10–12), POK.

2.2.5 Planstelle

Eine Planstelle ist die im Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan des jeweiligen Verwaltungsträgers nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne, insbesondere nach der Besoldungsgruppe, ausgewiesene Stelle eines Beamten. Damit stellt die Planstelle die Verbindung zwischen dem Beamten- und dem Haushaltsrecht dar. Ein Amt im statusrechtlichen Sinne darf gemäß § 49 I BHO nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden, um die dauerhafte Finanzierung der Dienstbezüge des regelmäßig auf Lebenszeit ernannten Beamten zu gewährleisten.

2.3 Dienstherr und dessen Organe

§ 2 BBG (Dienstherrnfähigkeit)

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

§ 4 BBG (Beamtenverhältnis)

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

Das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis des Bediensteten zu einem bestimmten Dienstherrn besteht. Die Bestimmung, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht haben, Beamte zu haben und damit die Dienstherrnfähigkeit zu besitzen, trifft für den Bund § 2 BBG; für den Bereich der Länder legt dies § 2 BeamtStG fest.

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Übersicht Dienstherrenfähigkeit17

Kurz-Erklärungen zur Übersicht:

Gemeindeverbände = z. B. Landkreise, Bezirke in den Bundesländern

Sonstige juristische Personen im Einzelfall

Körperschaften = z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Bundesärztekammer

Anstalten = z. B. Landesrundfunkanstalten der ARD und des ZDF, Sparkassen, Deutsche Nationalbibliothek

Stiftungen = z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stiftung Bundeskanzler Konrad-Adenauer-Haus

Während früher relativ großzügig die die Dienstherrnfähigkeit zugestanden wurde, wird in den letzten Jahren deutlich restriktiver diese Fähigkeit verliehen. Der Grund hierfür ist, dass man das Problem vermeiden möchte, bei einer künftigen Auflösung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts deren Beamte unter anderen Hoheitsträgern nach §§ 16 ff. BeamtStG verteilen zu müssen.

Ein Beispiel dafür sind Postnachfolgeunternehmen: Die drei früheren Unternehmen

Deutsche Bundespost POSTDIENST,

Deutsche Bundespost POSTBANK,

Deutsche Bundespost TELEKOM

wurden als Aktiengesellschaften Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG in privatrechtliche Form überführt (Art. 143b GG).

Zu einem ganz überwiegenden Teil sind die Beamten unmittelbare Bundesbeamte geblieben und werden nunmehr kraft Gesetzes bei der jeweiligen Aktiengesellschaft (Postnachfolgeunternehmen) beschäftigt (Art. 143b GG). Dabei wird in der Regel die Rechtsstellung unter Beibehaltung der allgemeinen Beamtenpflichten gewahrt. Die Tätigkeit bei der jeweiligen Aktiengesellschaft gilt als Dienst. Die Ansprüche dieser Beamten aus dem Dienstverhältnis richten sich weiterhin gegen den Dienstherrn Bund. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt jedoch – anders als bei der Deutschen Bahn AG – der Vorstand der Aktiengesellschaft wahr, ebenso wie Befugnisse des obersten Dienstvorgesetzten und obersten Vorgesetzten.

Ein weiteres Beispiel ist die Deutsche Bahn AG:

Die frühere Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn wurden im Jahr 1994 zum Bundeseisenbahnvermögen zusammengeführt. Dieses wurde zu einem überwiegenden Teil als Deutsche Bahn AG in eine privatrechtlich organisierte Form überführt. Im Zusammenhang mit der Neuordnung verblieb ein Teil der Beamten in der Bundesverwaltung, d. h. beim Bundeseisenbahnvermögen oder ging auf das neu geschaffene Eisenbahn-Bundesamt oder die ebenfalls neu eingerichtete Eisenbahn-Unfallkasse über (vgl. Art. 143a GG).

Der größte Teil der Beamten wurde der Deutschen Bahn AG bzw. den mittlerweile daraus ausgegliederten Gesellschaften gesetzlich zugewiesen (Art. 143a GG). Für diese Beamten ist den Gesellschaften des Konzerns weitgehend die Ausübung des dienstlichen Weisungsrechts unter Aufsicht des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen.

MERKE

Der Dienstherr aller Bundespolizisten ist der Bund (= Bundesrepublik Deutschland).