I. Einführung

Das Schulgesetz ist nach 2007 (14. Auflage der Broschüre) wiederholt geändert worden, zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92, 98). Die Vorschriften über die Mitwirkungsrechte der Eltern blieben davon weitestgehend unberührt. Die in dieser Broschüre abgedruckten schulgesetzlichen Bestimmungen haben jedoch Änderungen erfahren. Außerdem wurden zwischenzeitlich die Wahlverordnung für Elternbeiräte, die Beiratsentschädigungsverordnung und die Wahlordnung Landesschulbeirat neu gefasst. Damit sich jede Elternvertreterin und jeder Elternvertreter selbst ein Bild über die bestehende Rechtslage machen kann, ist eine Neuauflage der Informations- Broschüre erforderlich. In ihr sind unter Rechtsvorschriften, Gliederungsziffer 3, die Vorschriften des Schulgesetzes abgedruckt, die sich unmittelbar auf die Elternvertretungen beziehen (§§ 69 bis 78, 98, 110).

Das Schulgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Vorschriften, die das Elternrecht berühren, so den Elternbegriff (§ 2 Abs. 5), die Definition der pädagogischen Ziele (§ 4), das Recht der Eltern, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen (§ 11 Abs. 4), Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern (§ 25), die Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler (§ 31), die Besetzung der Schulleiterstellen (§§ 37 bis 40), das Konferenzrecht (§§ 62 bis 68), den Landesschulbeirat (§ 135), sowie Übergangsbestimmungen für die Elternvertretungen der Regionalschulen auf Kreis- und Landesebene und die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat (§ 147 Abs. 7 und 10). Wegen der großen Bedeutung dieser Regelungen für die Arbeit der Eltern sind diese Bestimmungen gleichfalls im Wortlaut unter der Gliederungsziffer 3 abgedruckt.

Die Wahlverordnung für Elternbeiräte ist unter der Gliederungsziffer 4, die Beiratsentschädigungsverordnung unter der Gliederungsziffer 5 und die Wahlordnung für den Landesschulbeirat unter der Gliederungsziffer 6 abgedruckt.

Das Elternrecht umfasst

  1. das Recht auf Information,
  2. das Recht auf Anhörung und Vorschlagsrecht,
  3. das Recht auf Mitwirkung in Beschlussgremien (Beratung und Stimmabgabe),
  4. das Recht auf Zustimmung.

Die vier Gesichtspunkte treten in den Bestimmungen in unterschiedlichem Ausmaß hervor. Im Übrigen soll das Schulgesetz nur den groben Rahmen abstecken, in dem sich die verschiedenen Partner (Schulträger, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler) bewegen sollen. Die Arbeit in der Schule verlangt im Interesse ihres pädagogischen Auftrages von allen Partnern den Willen zur Zusammenarbeit.

1. Elternbeiräte

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen zur Elternversammlung zusammen. Bei abweichenden Organisationsformen des Unterrichts bilden die Eltern für jede Jahrgangsstufe eine Elternversammlung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG). Für die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren findet § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG entsprechende Anwendung (§ 12 Wahlverordnung für Elternbeiräte-WahlVOEB).

In der Elternversammlung sollen die Fragen besprochen werden, die die Schülerinnen und Schüler insgesamt angehen, während das Einzelgespräch zwischen der Lehrkraft und den Eltern die Probleme des einzelnen Kindes klären soll.

Die Initiative für das Zusammentreten der Elternversammlung wird regelmäßig von dem Klassenelternbeirat ausgehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer können aber gleichfalls die Initiative ergreifen, wenn besondere Probleme der Klasse anstehen.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, auf Wunsch der Eltern an der Elternversammlung teilzunehmen; sie sind zur Auskunft über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Klasse verpflichtet.

Da Eltern und Schule beide für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen verantwortlich sind, ist eine enge Zusammenarbeit der Elternversammlung mit den Lehrkräften der Klasse erforderlich.

Die Mitwirkung der Eltern an der Schule vollzieht sich im Übrigen in den Elternbeiräten der verschiedenen Stufen, also im Klassen-, Schul-, Kreis- und Landeselternbeirat. Rechtliche Grundlage für die Elternbeiräte sind die §§ 69 bis 78, 98, 110 SchulG. Diese Vorschriften sind unter der Gliederungsziffer 3 im Anschluss an die Einführung abgedruckt.

Bevor auf die Arbeit der Elternbeiräte (Durchführung der Sitzungen, Aufgaben) eingegangen wird, soll zunächst das Verfahren zur Bildung der Elternbeiräte erläutert werden.

1.1 Verfahren zur Bildung der Elternbeiräte

Das Verfahren zur Bildung der Elternbeiräte ist teilweise im Schulgesetz, insbesondere in den §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 2, 76 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 und 2 geregelt. Ergänzend tritt die Wahlverordnung für Elternbeiräte (Rechtsvorschriften, Gliederungsziffer 4) hinzu. Diese Wahlverordnung enthält allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 10), die im Grundsatz für alle Elternbeiräte gelten, wenn nicht in den folgenden Abschnitten über die verschiedenen Arten der Elternbeiräte abweichende Bestimmungen aufgenommen worden sind. So ist z. B. nach § 1 Abs. 6 WahlVOEB eine Elternversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Die Wahlversammlung zur Bildung der Klassenelternbeiräte ist dagegen ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig, weil hier die Anzahl der erschienenen Eltern erfahrungsgemäß nicht immer sehr hoch ist und eine neue Ladung der Eltern nicht zweckmäßig erscheint (§ 1 Abs. 6 WahlVOEB).

1.11 Klassenelternbeiräte

Klassenelternbeiräte werden an allen allgemein bildenden Schulen, den Berufsschulen mit Vollzeitunterricht, den Berufsfachschulen und den Beruflichen Gymnasien gebildet (§§ 70 Abs. 2 und 98 Abs. 1 SchulG).

Wahlberechtigt sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse. Eltern nach § 2 Abs. 5 SchulG sind die nach dem Bürgerlichen Recht Sorgeberechtigten (sind danach zwei Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt), die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines allein Sorgeberechtigten im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis unter Vorlage der Bestellungsurkunde.

Bei Wahlen und Abstimmungen in der Elternversammlung hat jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder nur einer anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind (§ 69 Abs. 3 SchulG)

Mitwirkungsrechte nach dem Schulgesetz können anstelle der Eltern oder eines Elternteils diejenigen wahrnehmen, denen nachgewiesenermaßen die Erziehung des Kindes anvertraut ist. Die Mitwirkungsrechte können jeweils von nicht mehr als zwei Personen wahrgenommen werden.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit decken sich im Allgemeinen. In den Klassenelternbeirat können alle Eltern gewählt werden, denen das Wahlrecht zusteht. Eine Ausnahme enthält § 76 Abs. 5 SchulG. Verantwortlich für die Einberufung der Wahlversammlung ist die oder der bisherige Vorsitzende des Klassenelternbeirats. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder des Klassenelternbeirats wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert, beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung ein; dies gilt auch für die Wahlversammlungen zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen.

Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Wer die Wahlversammlung einberufen hat, ist auch für die Durchführung der Wahl der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verantwortlich. Kandidiert die oder der bisherige Vorsitzende des Klassenelternbeirats wieder, kann sie oder er dafür nicht gewählt werden. In den Fällen des § 13 Satz 3 und 4 WahlVOEB leitet die Wahl, wer die Wahlversammlung einberufen hat (§ 1 Abs. 5 Satz 5 WahlVOEB). Es sollen drei Mitglieder gewählt werden; denkbar ist aber auch eine andere Mitgliederzahl. Soll die Mitgliederzahl mehr als drei betragen, ist darüber vor der Wahl zu beschließen.

Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Davon abweichend können sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirats zu überlassen (Blockwahl, § 1 Abs. 2 WahlVOEB). Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen oder Zuruf angestimmt. Es ist mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen, soweit eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter es verlangt (§ 3 Abs. 4 WahlVOEB). Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln (§ 69 Abs. 3 SchulG, § 4 Abs. 2 Satz 1 WahlVOEB). Auf dem Stimmzettel können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem Stimmzettel nur einmal genannt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 WahlVOEB). Findet eine Blockwahl statt (§ 1 Abs. 2 Satz 3 WahlVOEB), wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (§ 14 Abs. 3 WahlVOEB). Scheidet das in den Schulelternbeirat entsandte Mitglied aus dem Klassenelternbeirat aus oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, sofern eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (§ 76 Abs. 2 SchulG) nicht vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 WahlVOEB).

Durch Fortzug der Eltern an einen anderen Ort, Rücktritt einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters, Neubildung von Klassen usw. sind in dem dreiköpfigen Klassenelternbeirat nach gewisser Zeit häufig nur noch ein Mitglied oder zwei Mitglieder vorhanden oder sogar alle Mitglieder aus dem Klassenelternbeirat ausgeschieden. In diesem Fall gilt § 7 WahlVOEB. Es ist zu unterscheiden, ob noch gewählte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter vorhanden sind oder nicht. Sind alle Mitglieder aus dem Elternbeirat ausgeschieden und beträgt die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate, muss eine Nachwahl stattfinden (§ 7 Abs. 1 WahlVOEB). Sind noch ein Mitglied oder zwei Mitglieder vorhanden, kann eine Ergänzung des Klassenelternbeirats auf die volle Mitgliederzahl vorgenommen werden; diese Wahl ist aber freiwillig und nicht zwingend. Nachwahlen nach § 7 WahlVOEB gelten immer nur für den Rest der Amtszeit. Damit soll die Kontinuität der Elternarbeit auf allen Ebenen gewahrt bleiben. Die Amtszeit des Klassenelternbeirats beträgt zwei Schuljahre. Davon abweichend wird der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe sieben des achtjährigen Bildungsganges des Gymnasiums für die Dauer von drei Schuljahren, in der Sekundarstufe II (§ 8 SchulG) für die Dauer des Bildungsganges gewählt (§ 77 Abs. 1 SchulG). Werden Klassen neu gebildet, bedarf es in jedem Fall der Nachwahl.

Die Mitgliedschaft im Klassenelternbeirat erlischt mit dem Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus der Klasse (§ 78 Abs. 1 SchulG).

Die Elternversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten abberufen (§ 78 Abs. 6 Satz 2 SchulG.

Die Wählbarkeit von Lehrkräften ist beschränkt, um eine Interessenkollision zu vermeiden (§ 76 Abs. 5 SchulG).

Die für den Klassenelternbeirat geltenden allgemeinen Bestimmungen sind grundsätzlich auch für die anderen Elternbeiräte anzuwenden, sofern nicht das Schulgesetz oder die Wahlverordnung etwas anderes bestimmt. So kann z. B. ein Mitglied eines anderen Elternbeirats nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden (§ 78 Abs. 6 Satz 1 SchulG).

Im Übrigen scheidet ein Mitglied eines Elternbeirats auch durch Rücktritt aus seinem Amt aus (§ 78 Abs. 5 SchulG).

1.12 Schulelternbeiräte

Den Schulelternbeirat bilden kraft Gesetzes die jeweils aus der Mitte der Klassenelternbeiräte gewählten Mitglieder. Der Schulelternbeirat muss einen Vorstand haben. Die Bildung des Vorstandes dient der Entlastung der oder des Vorsitzenden.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Schulelternbeirat festgelegt. Er besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Schuljahre.

Soweit Schulen organisatorisch zu einer Schule verbunden sind – z. B. Grund- und Gemeinschaftsschulen, berufsbildende Schulen – wird nur ein Schulelternbeirat gebildet.

In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Schulelternbeirat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Schulelternbeirats beruft die Sitzung ein. Hilfsweise tritt ein anderes Mitglied des alten Beirats oder – bei neu errichteten Schulen – die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats an seine Stelle.

Im Bereich der Grundschulen, Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG) ist je eine Delegierte oder ein Delegierter zur Wahl des Kreiselternbeirats zu wählen. Zur oder zum Delegierten kann die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats bestimmt werden.

Der Schulelternbeirat einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

Die Beteiligung von Elternvertretungen berufsbildener Schulen an Kreiselternbeiräten regelt § 98 Abs. 1 SchulG.

Die Mitgliedschaft im Vorstand des Schulelternbeirats erlischt, wenn das Kind die Schule verlässt, nicht aber bei einem Wechsel der Klasse innerhalb derselben Schule; die übrigen Mitglieder scheiden sogleich nach dem Wechsel ihres Kindes aus dem Schulelternbeirat aus.