9 Wege zur optimalen
Regelung der
Unternehmensnachfolge
UNSER WISSEN
FÜR IHREN ERFOLG
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Satz: Fotosatz Hartmann, 86441 Zusmarshausen
Printed in Germany 2011
Angaben ohne Gewähr
ISBN: 978-3-86586-281-5
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
Unternehmensnachfolge bei mittelständischen Familienunternehmen ist eine der wesentlichen Existenzfragen der deutschen Wirtschaft – und für den Unternehmer eine der schwierigsten Herausforderungen, die er in seinem wirtschaftlichen Leben zu meistern hat. Die Anforderungen an die Beratungspraxis sind dabei ebenfalls hoch – nicht nur die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, sondern auch das rechtliche und steuerliche Umfeld verändern sich ständig. Welche Konsequenzen falsche Entscheidungen haben können, lässt sich kaum treffender als am Beispiel von Shakespeares König Lear darstellen, der sein Königreich unter seinen Töchtern aufgeteilt hat. Die Realteilung mündet in einer Katastrophe, sodass der ehemalige Herrscher als blinder und vermögensloser Greis über die Heide irren muss.
Um die Frage nach der „richtigen“ Konzeption einer Unternehmensnachfolge beantworten zu können, sind vorgestanzte Antworten fehl am Platz – die Lösung des Problems verlangt nach genauso individuellen Antworten, wie es den vielgestaltigen Formen deutscher Familienunternehmen und dem sich immer hektischer wandelnden rechtlichen und steuerlichen Umfeld entspricht. Dieser Prämisse folgt auch dieses Buch. In neun Kapiteln stellen Ihnen die Autoren die aus ihrer Sicht wichtigsten Kernbereiche der Unternehmensnachfolge vor, weisen auf entsprechende Probleme hin und machen praxisnahe Lösungsvorschläge. Dabei kommen auch betriebswirtschaftliche und psychologische Besonderheiten zur Sprache. Dass nicht auf alle erdenklichen Fragen eine Antwort gegeben werden kann, liegt in der Natur der Sache und ist selbstverständlich auch dem Anspruch geschuldet, den Leser möglichst zeitsparend zu informieren.
Für weitere Hinweise und Anregungen sind die Autoren dankbar.
Viel Freude beim Lesen wünscht Ihnen Ihr
Ernst Schneider, im November 2011
Dokumentenservice
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Die Autoren
Wolfgang Löhr ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater bei Sonntag & Partner – Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte – in Augsburg tätig.
Schwerpunktmäßig befasst er sich mit den Themen Steuergestaltung (insbesondere Umwandlungsrecht), internationales Steuerrecht, steuerzentriertes Gesellschaftsrecht, Konzernsteuerrecht sowie Unternehmenskauf und -verkauf (M&A).
Wolfgang Löhr ist Geschäftsführer der S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Augsburg e. V. und der Juristischen Gesellschaft Augsburg e. V.
Dr. Thomas Rau ist Rechtsanwalt bei Sonntag & Partner – Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte – in Augsburg und befasst sich mit den Rechtsgebieten Kapital- und Personengesellschaftsrecht, europäisches Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Wirtschaftsrecht.
Schwerpunktmäßig berät er zu den Themen M&A, Compliance, Vertragsgestaltungen, Aktienrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht.
Dr. Thomas Rau ist Lehrbeauftragter der Universität Augsburg und Mitglied der Juristischen Gesellschaft Augsburg, der Alumni-Vereinigung der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg und der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung.
Daniel Roth ist Volljurist und Publizist. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und der Ludwig-Maximilians-Universität in München war er für diverse Rechtsanwaltskanzleien tätig, bevor er sich 2006 als Fachautor selbstständig machte. Seitdem ist der renommierte Publizist als Chefredakteur und Autor diverser juristischer und betriebswirtschaftlicher Newsletter, verschiedener Fach- und Sachbücher sowie zahlreicher Publikationen in wissenschaftlichen Magazinen und Onlinediensten in Erscheinung getreten.
Ernst Schneider ist Jurist und Publizist. Er studierte Rechtswissenschaften und Europarecht in Heidelberg und Saarbrücken sowie Informationswissenschaften in Potsdam. Er war in der Thüringer Staatskanzlei, am Bundesfinanzhof und für verschiedene Ministerien und Verbände tätig. Im Jahr 2000 gründete er das Redaktionsbüro Schneider, das seitdem eine Vielzahl juristischer Fachbüchern, -zeitschriften und Einzelbeiträge publiziert. Daneben ist er als Unternehmensberater mehrerer mittelständischer Unternehmen tätig. Seit 2009 ist er Herausgeber und Autor des Standardwerks „Das neue GmbH-Recht“ (Forum Verlag Herkert GmbH).
Michael Wagner ist Rechtsanwalt bei Sonntag & Partner – Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte – in Augsburg und befasst sich mit den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht (insbesondere Aktienrecht), Kapitalmarktrecht und Steuerrecht.
Schwerpunktmäßig beschäftigt er sich mit der Beratung und Betreuung von kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften, insbesondere bei Hauptversammlungen und Kapitalmaßnahmen. Zudem begleitet er Private Equity-Transaktionen und berät bei der Unternehmensgründung als auch beim Unternehmenskauf.
Michael Wagner ist Geschäftsführer der S & P family office GmbH in Augsburg und Mitglied des Aufsichtsrates der 4C Group AG in München.
Stichwortverzeichnis
Kapitel 1 – Familieninterne Nachfolge
Anfechtungsmöglichkeit
Angebotsportfolio
Auskommen, finanzielles
Betriebsübergabe
Betriebsübernehmer
Beurkundung, notarielle
Einkommensteuer
Einzelunternehmens, Übertragung eines
Erbfolge, gesetzliche
–, gewillkürte
–, vorweggenommene
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerlast
Erbschaftsteuerreform, Folgen der
Erbvertrag
Ertragsteuer
Familiengesellschaft
Familienpool
Familienvermögen
Fehleinschätzung
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Nachfolgeklausel
Nutzungs- oder Leistungsauflage
Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsrecht
Pooling-Regelung
Progressive Steuersätze
Reserven, stille
Rückforderungsrechte
Schenkung
–, auf den Todesfall
–, gemischte
–, unter Auflage
Schenkungsteuer
Schenkungsvertrag, schriftlicher
Schenkweise Übertragung einer OHG-Beteiligung
Teilungsanordnung
Testament
Übergabevertrag
Übergabewürdigkeit und -fähigkeit
Übernahmewürdigkeit
Übertragung eines GmbH-Anteils
Umsatzsteuer
Unternehmensbeteiligung
Unternehmensentwicklung, bisherige
–, prognostizierte
Unternehmertestament
Verbindlichkeiten
Vermögen, begünstigtes
Vermögens
Vermögensübertragung
Verschonungsabschlag
Verschonungsregelungen
Vertragsanpassung
Vertragsgestaltung, konkrete
Vinkulierungsklausel
Wertermittlung nach „Stuttgarter Verfahren“
Widerruf
Kapitel 2 – Familienexterne Nachfolge
Bonität
Due Dilligence
Entscheidungsphase
Fremdgeschäftsführer
Management Buy-In (MBI)
Management Buy-Out (MBO)
Matching
Matchingphase
Rückzug
Rückzugsphase
Übergabe
Übergabeziele
Übergangsphase
Übertragung, schrittweise
Unternehmensverkauf gegen Einmalzahlung
Unternehmensverkauf gegen wiederkehrende Leistungen
Verhandlungsprobleme
Vermietung
Verpachtung
Kapitel 3 – Unternehmensveräußerung an Dritte – Verkauf gegen Entgelt
Absichtserklärungen
Asset Deal
Besteuerung, nachgelagerten
Bilanzgarantien
Due Dilligence
Formvorschriften
Freibetrag
Fünftelregelung
Gewährleistungsansprüche
Kaufvertrag
Letter of Intent
Pooling
Share Deal
Steuersatz, ermäßigter
Vergünstigungen, steuerliche
Vertraulichkeitsvereinbarungen
Kapitel 4 – Betriebsverpachtung und -vermietung
Betriebsfortführung
Betriebsgrundlagen, wesentlichen
Betriebsvermietung
Betriebsverpachtung
–, an Abkömmlinge
Gewerbesteuer
Grundstücke
Rückausnahme
Teilbetriebsübertragungen
Verpächterwahlrecht
Verpachtung
Kapitel 5 – Unternehmensnachfolge bei freiberuflichen Betrieben
Altersmäßige Vergünstigungen
Architekten
Bewertung von Architekten- und Ingenieurbüros
Freiberufler, selbstständige
Freiberuflerpraxen
Freiberuflerprivileg
Fünftelregelung
Gewerbebetriebe
Goodwill
Heilberufe
Ingenieure
Kanzleikaufvertrag
Kaufvertrag, Nichtigkeit des
Kulturberufe, freie
Praxisverkauf
Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzleien, Bewertung von
Steuerberater
Steuerberaterkanzleien, Bewertung von
Steuersatz, ermäßigter
Übergabevertrag
Übertragung eines freiberuflichen Unternehmens
Wirtschaftsberater
Kapitel 6 – Unternehmensbeteiligungen – Unternehmensnachfolge bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
Abtretungsklausel
Beteiligungserwerb, schädlicher
Einziehungsklausel
Geschäftsanteile, Schenkung der
–, Verkauf der
Gesellschaftsvertrag
Schenkung, teilentgeltliche
Versorgungsleistung, Übertragung gegen
Kapitel 7 – Management Buy-Out und Management Buy-In
Alteigentümer
Basel
Bewertung
Discounted Cashflow-Methode
Ertragswertverfahren
Finanzierung
Finanzierungsebene der Erwerbsgesellschaft
Finanzierungsebene der Managementerwerber
Finanzierungsebene des Zielunternehmens
Fremdkapitalgeber
Gewinnaussichten, künftige
Investment, Realisierung des
Investments, Wertschöpfung des
Kapitaldienstfähigkeit, fehlende
Kreditinstitute
Management
Management Buy-In
Management Buy-Out
MBO, institutioneller
–, unternehmergesteuerter
MBO-Transaktion
Preis
Rahmenbedingungen
Schuldentilgungsfähigkeit
Kapitel 8 – Stiftung
Absetzbarkeit, steuerliche
Anerkennung, staatliche
Beteiligungsträgerstiftung
Doppelstiftung
Familienstiftungen
Familienwohl
Gemeinwohl
Steuersubjekt, selbstständiges
Stiftung
Stiftungsgeschäft
Stiftungsorganisation
Stiftungssatzung
Stiftungsvermögen
Stiftungswesens
Stiftungswille
Stiftungszweck
Unternehmensträgerstiftung
Kapitel 9 – Gang an die Börse (Going Public)
Ad-hoc-Publizität
Aktien
–, Veräußerung von
Aktientypen
Aufsichtsrat
Ausgangsüberlegungen
Ausschüttungen
Bekanntheitsgrad
Beschlussphase
Börsengang
–, Scheitern des
Börsenzulassung
Börsenzulassungsprospekt
Controlling
Corporate Compliance
Corporate Governance Kodex
Directors’ Dealings
Due Diligence
Effizientes Rechnungswesen
Emission
Entry Standard
Finanzberichterstattung
Formwechsel
–, der GmbH & Co. KG
–, der GmbH zur AG
–, der Personengesellschaft
–, Anmeldung des
–, weitere Fälle des
–, weitere Möglichkeiten des
Freiverkehr
General Standard
Gesellschafterversammlung
Grunderwerbsteuer
Grundkapital
Gründungsbericht
Gründungsprüfungsbericht
Hauptversammlung
Hauptversammlungsbeschluss
Inhaberaktien
Insiderregeln
Kapitalbasis
Kapitalerhöhung
–, Durchführung der
Kontrolle
Kosten
Kulturwandel
Managementwissen
Marktposition
Marktsegmenten
Namensaktien
–, vinkulierte
Notierungsaufnahme
Öffentlichkeitsarbeit
Prime Standard
Publizitätsanforderung, hohe
Satzung
Sitzung, konstituierende
Stammaktien
Stellung der Aktionäre
Stimmrechtsmitteilungen
Übernahmerisiken
Übernahmevertrag
Umwandlung
Umwandlungsbericht
Unternehmensfinanzierung
Unternehmensstruktur
Verlust
Vermögensdiversifizierung
Vollzugsphase
Vorbereitungsphase
Vorstand
Vorzugsaktien
Wachstumsstrategie
Wesensmerkmale
Zulassungsfolgepflichten
Zulassungsvoraussetzungen
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Dokumentenservice
Die Autoren
Stichwortverzeichnis
Einleitung
1. | Familieninterne Nachfolge |
1.1 | Vorweggenommene Erbfolge |
1.1.1 | Übertragung eines Einzelunternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge |
1.1.1.1 | Praxisfall |
1.1.1.2 | Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
1.1.1.3 | Risiken, Schwachstellen und Gefahren |
1.1.1.4 | Muster und Checklisten |
1.1.2 | Schenkweise Übertragung einer OHG-Beteiligung ohne Gegenleistung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge |
1.1.2.1 | Praxisfall |
1.1.2.2 | Rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen |
1.1.2.3 | Risiken, Schwachstellen und Gefahren |
1.1.2.4 | Muster |
1.1.3 | Übertragung eines GmbH-Anteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge |
1.1.3.1 | Praxisfall |
1.1.3.2 | Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
1.2 | Unternehmertestament |
1.2.1 | Praxisfall |
1.2.2 | Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
1.2.2.1 | Rechtliche Rahmenbedingungen |
1.2.2.2 | Steuerliche Rahmenbedingungen |
1.2.2.3 | Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
1.3 | Erbvertrag |
1.4 | Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (Familienpool) |
2. | Familienexterne Nachfolge |
2.1 | Praxisfall |
2.2 | Unternehmensnachfolge als Phasenmodell |
2.3 | Matching – das Verfahren zur Beurteilung des Nachfolgers |
2.4 | Die Kriterien für die Auswahl des externen Nachfolgers |
2.5 | Zurück zum Praxisfall |
2.6 | Due Dilligence |
2.7 | Die Verhandlungsphase in der Analyse |
2.7.1 | Zurück zum Praxisfall |
2.8 | Fahrplan |
3. | Unternehmensveräußerung an Dritte – Verkauf gegen Entgelt |
3.1 | Share Deal und Asset Deal – die beiden Grundtypen des Unternehmensverkaufs |
3.2 | Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
3.2.1 | Rechtliche Rahmenbedingungen |
3.2.2 | Steuerliche Rahmenbedingungen |
3.2.2.1 | Übertragung von Personengesellschaftsanteilen gilt steuerrechtlich als Asset Deal |
3.2.2.2 | Steuerliche Vergünstigungen für den Unternehmenseigner bei Betriebsveräußerung |
3.3 | Praxisfall |
3.4 | Fahrplan |
3.5 | Muster |
3.5.1 | Vertraulichkeits- und Exklusivitätsvereinbarung (non-disclosure-agreement) |
3.5.2 | Unternehmenskaufvertrag im Wege eines Asset Deals |
3.5.3 | Unternehmenskauf im Wege eines Share Deals |
4. | Betriebsverpachtung und -vermietung |
4.1 | Praxisfall |
4.2 | Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
4.2.1 | Betriebswirtschaftliche Aspekte |
4.2.2 | Rechtliche Aspekte |
4.2.3 | Steuerrechtliche Rahmenbedingungen |
4.3 | Risiken, Schwachstellen und Gefahren – Schenkungsteuer bei späterer Betriebsübertragung |
4.4 | Zurück zum Praxisfall |
4.5 | Fahrplan |
4.6 | Muster |
5. | Unternehmensnachfolge bei freiberuflichen Betrieben |
5.1 | Praxisfall |
5.2 | Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
5.2.1 | Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
5.2.2 | Zivilrechtliche Besonderheiten bei der Veräußerung von Freiberuflerpraxen |
5.2.3 | Steuerliche Rahmenbedingungen |
5.3 | Risiken, Schwachstellen und Gefahren – die Nichtigkeitsgefahr bei der Praxisübertragung |
5.4 | Praxisfall, Bewertungsbeispiele und Fahrplan |
5.4.1 | Entscheidung im Praxisfall |
5.4.2 | Fahrplan bei einer Übertragung eines freiberuflichen Unternehmens |
5.4.3 | Drei Bewertungsbeispiele |
5.4.3.1 | Die Bewertung von Rechtsanwaltskanzleien (nach BRAK) .217 |
5.4.3.2 | Die Bewertung von Steuerberaterkanzleien (nach BStBK) |
5.4.3.3 | Die Bewertung von Architekten- und Ingenieurbüros |
5.5 | Muster |
6. | Unternehmensbeteiligungen – Unternehmensnachfolge bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft |
6.1 | Praxisfall |
6.2 | Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
6.2.1 | Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
6.2.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen und Besonderheiten |
6.2.3 | Steuerliche Rahmenbedingungen |
6.3 | Risiken, Schwachstellen und Gefahren – Übertragung gegen Versorgungsleistung |
6.4 | Zurück zum Praxisfall |
6.5 | Fahrplan |
6.6 | Muster |
7. | Management Buy-Out und Management Buy-In |
7.1 | Praxisfall |
7.2 | Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
7.2.1 | Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen |
7.2.1.1 | Discounted Cashflow- oder Ertragswertverfahren |
7.2.1.2 | Wertschöpfung und Realisierung des Investments |
7.2.1.3 | Schuldentilgungsfähigkeit |
7.2.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen |
7.2.3 | Steuerliche Rahmenbedingungen |
7.3 | Risiken, Schwachstellen, Gefahren |
7.4 | Zurück zum Praxisfall |
7.5 | Fahrplan |
7.6 | Muster |
8. | Stiftung |
8.1 | Praxisfall |
8.2 | Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
8.2.1 | Rechtsgrundlagen der Stiftung |
8.2.1.1 | Zivilrechtliche Wesensmerkmale und Besonderheiten |
8.2.1.2 | Die Errichtung der Stiftung |
8.2.1.3 | Staatliche Anerkennung ist unverzichtbar |
8.2.1.4 | Stiftung kann zeitlich begrenzt werden |
8.2.2 | Steuerrechtliche Grundlagen |
8.2.2.1 | Stiftung ist ein selbstständiges Steuersubjekt |
8.2.2.2 | Erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen |
8.2.2.3 | Steuerliche Absetzbarkeit der Erstausstattung sowie von Spenden und Zuwendungen |
8.3 | Verschiedene Formen der Stiftung |
8.3.1 | Familienstiftung ist das Regelmodell |
8.3.2 | Unternehmensträger- und Beteiligungsträgerstiftung |
8.3.2.1 | Unternehmensträgerstiftung bildet den Kopf |
8.3.2.2 | Beteiligungsträgerstiftung ist Anteilseignerin |
8.3.3 | Sonderfall Stiftung & Co. KG |
8.3.4 | Doppelstiftung – Kombination von Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung |
8.4 | Praxisfall und Hinweise auf Risiken und Gefahren |
8.5 | Checkliste und Fahrplan |
8.6 | Muster |
8.6.1 | Stiftungsgeschäft |
8.6.2 | Stiftungssatzung |
9. | Gang an die Börse (Going Public) |
9.1 | Praxisfall |
9.2 | Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen |
9.2.1 | Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen für die Börsenreife |
9.2.1.1 | Marktposition und Wachstumsstrategie als wichtige Grundvoraussetzung |
9.2.1.2 | Unternehmensstruktur muss gegeben sein |
9.2.1.3 | Corporate Compliance als Pflichtaufgabe |
9.2.1.4 | Effizientes Rechnungswesen und Controlling ist ein Muss .325 |
9.2.1.5 | Öffentlichkeitsarbeit, Managementwissen und ausreichende Kapitalbasis sind unverzichtbar |
9.2.2 | Rechtliche Voraussetzungen für die Börsenreife eines Unternehmens |
9.2.2.1 | Rechtsnatur und Bedeutung der Aktiengesellschaft |
9.2.2.2 | Die Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft |
9.2.3 | Steuerliche Folgen des Formwechsels |
9.3 | Der Börsengang |
9.3.1 | Der Weg an die Börse |
9.3.1.1 | Auswahl und Mandatierung verschiedener Berater |
9.3.1.2 | Hauptversammlungsbeschluss ist meist notwendig |
9.3.1.3 | Kapitalerhöhung und Emission „neuer“ oder „alter“ Aktien |
9.3.1.4 | Übernahmevertrag |
9.3.1.5 | Auf Due Diligence kann nicht verzichtet werden |
9.3.1.6 | Börsenzulassungsprospekt muss von der BaFin akzeptiert werden |
9.3.1.7 | Börsenzulassung und Notierungsaufnahme |
9.3.1.8 | Zeitplan |
9.3.2 | Steuerliche Auswirkungen des Börsengangs |
9.3.2.1 | Veräußerung von Aktien im Rahmen des Börsengangs |
9.3.2.2 | Ausschüttungen aus der AG |
9.3.2.3 | Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte |
9.3.3 | Auswahl des Marktsegments |
9.3.4 | Zulassungsfolgepflichten nicht unterschätzen |
9.3.4.1 | Zulassungsfolgepflichten im Allgemeinen |
9.3.4.2 | Überblick über die wichtigsten Zulassungsfolgepflichten |
9.4 | Risiken und Gefahren eines Börsengangs |
9.5 | Fazit |
9.6 | Fahrplan – Eckdaten eines Zeitplans für den Börsengang |
9.7 | Übersichten |
9.7.1 | Inhalte eines Börsenzulassungsprospekts |
9.7.2 | Übersicht über die wichtigsten Zulassungsfolgepflichten in den Marktsegmenten der FWB |
Einleitung
Unternehmensnachfolge ist eines der wichtigsten Themen für mittelständische Unternehmen. Zwischen 2010 und 2014 stehen in Deutschland nach Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn schätzungsweise 110.000 Unternehmensübergaben an. Betroffen sind in erster Linie Familienunternehmen. Die optimale Gestaltung der eigenen Nachfolge ist eine der größten Herausforderungen, der sich ein Unternehmer oder eine Unternehmerin während ihrer Tätigkeit stellen muss.
Viele Unternehmer scheuen den ersten Schritt
Mit den Planungen zur Unternehmensnachfolge können Unternehmer gar nicht früh genug anfangen. Ohne diesbezügliche Konzeption wird
• der Bestand des eigenen Unternehmens gefährdet,
• die Mitarbeiter verunsichert und die
• Bonität des Unternehmens bei den Banken gefährdet.
Trotzdem beschäftigen sich gerade Inhaber von Familienunternehmen immer noch viel zu wenig – und v. a. viel zu spät – mit diesem Thema.
Hinweis |
Allein 8 % der Unternehmen werden jährlich wegen fehlenden Nachfolgern liquidiert! |
Die Gründe für die mangelnde Planung sind weniger im rationalen Bereich zu suchen, sie haben psychologische Ursachen.
Psychologische Aspekte beim Generationenwechsel
Nach Einschätzung der meisten Fachleute stellt der Generationenwechsel in einem Familienunternehmen einen gewaltigen Einschnitt dar. Während in managementgeführten Unternehmen ein Wechsel der Geschäftsführung üblich ist – wenn er dort auch nicht zum Tagesgeschäft gehört –, ist die Geschäftsführung in Familienunternehmen oft über mehrere Jahrzehnte die gleiche. Umso wichtiger ist es daher, ein systematisches Gesamtkonzept für die Unternehmensübertragung zu erstellen.
Emotionen beeinflussen massiv die Nachfolgeplanung
In sehr vielen Familienunternehmen spielen Gefühle und Emotionen bei der Entscheidung für oder gegen einen Nachfolger eine große Rolle. Der eigene Sohn oder die Tochter sollen das Lebenswerk des Alteigentümers oder auch eine Familientradition weiterführen. Der Ertrag des Unternehmens für das eigene Alterseinkommen wird dabei oft hinten angestellt – schließlich kann auch ein Verkauf an Dritte die ökonomischen Bedürfnisse der Eigentümerfamilie sichern. Diese Haltung sorgt selbstverständlich dafür, dass manche Kinder schon ab ihrer Geburt als natürliche Nachfolger angesehen werden.
Achtung |
Ein Nachfolger, der eine unternehmerische Aufgabe entgegen seiner Neigungen und Fähigkeiten übernehmen muss, wird aller Voraussicht nach scheitern! |
Unternehmer sollten daher die Frage, ob eine familieninterne Nachfolge passt oder ob eine externe Lösung gesucht werden muss, immer anhand eines objektiven Prozesses klären. Es lohnt sich daher, eine charakterliche Eignung des Nachfolgers anhand einer Typologie-Matrix mit den Eigenschaften des Alteigentümers zu überprüfen.
Anhand der vergebenen Merkmale wird schnell ersichtlich, ob der Nachfolger zum Unternehmen passt. Dabei ist keine 1:1-Übereinstimmung maßgeblich. Wenn es Unterschiede gibt, können diese für das Unternehmen in Einzelfällen sogar sinnvoll sein.
Veränderte Organisationsstrukturen können interne Nachfolge erleichtern
Die meisten Familienunternehmen haben eine Struktur verinnerlicht, die sich um den Alteigentümer dreht. Das ist menschlich verständlich, schadet aber selbstredend der Implementierung eines Nachfolgers. Im Idealfall arbeiten nämlich Alteigentümer und Nachfolger noch eine bestimmte Zeit kooperativ miteinander. Es ist also empfehlenswert, die Strukturen dementsprechend zu modifizieren.
Hier stehen mehrere Varianten zur Verfügung:
• Assistenzmodell
• Nachfolger ist in zweiter Führungsebene tätig
• Doppelspitze in der Geschäftsführung mit klar festgelegten Kompetenzen
• Beiratsmodell
Achtung |
Das Doppelspitzenmodell ist in der Praxis relativ konfliktträchtig. Dies gilt umso mehr, je weniger der Alteigentümer zum Loslassen bereit ist. Außerdem ist hier eine gewisse Toleranzschwelle unbedingt vonnöten. |
Familiengesellschaften können bei der Nachfolge besondere Probleme aufwerfen
Nicht wenige Familienunternehmen sind gesellschaftsrechtlich organisiert. Was in der ersten Generation vielleicht besonders effizient und synergiereich funktionierte, ist häufig in der zweiten Generation ganz anders. Konfliktträchtig sind hier besonders Konstellationen, bei denen zwei oder mehrere Familienstämme entstanden sind. Geht es dann um die operative Nachfolge, ist es relativ selten, dass sich der geeignetste Kandidat durchsetzen kann. Eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Planung in der ersten Generation hilft, solche Probleme schon von vornherein auszuschließen. Sind die Fronten verhärtet, hilft nur Verhandeln. Eine Mediation ist dabei wesentlich günstiger als langwierige gerichtliche Verfahren.
Alteigentümern ist i. d. R. davon abzuraten, die Unternehmensführung zwei Kindern gemeinsam anzuvertrauen. Hier sind Führungsrivalitäten vorprogrammiert. Nahezu alle Praktiker empfehlen, in einem solchen Fall eine eindeutige Entscheidung zu treffen – auch wenn es schwerfällt.
Tipp |
In einem solchen Fall sind Kränkungen des Unterlegenen vorprogrammiert. Es ist daher unverzichtbar, für einen entsprechend adäquaten Ausgleich zu sorgen. Eine Alternative kann die Errichtung einer Familienstiftung sein (siehe Kapitel 8). |
Familienexterne Lösungen können den gordischen Knoten auflösen
Stellt sich heraus, dass – aus welchen Gründen auch immer – eine familieninterne Variante nicht möglich ist, sollten Unternehmer nicht zögern, zu einer externen Lösung zu greifen. Auch hier gibt es Varianten, die sowohl den Interessen des Unternehmers wie auch dem der Abkömmlinge entsprechen. Infrage kommen sowohl zeitlich temporäre wie auch endgültige Lösungen.
1. Temporäre Lösung
• Einsatz einer Fremdgeschäftsführung
• Betriebsverpachtung (siehe Kapitel 4)
Hier ist anzumerken, dass der Einsatz eines Fremdgeschäftsführers eine klassische Übergangslösung darstellt. Dem Wunsch des Alteigentümers, in den Ruhestand gehen zu können, dürfte in der tatsächlichen Praxis kaum zu entsprechen sein. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass ein über Jahrzehnte lang aktiver Unternehmer einen Fremdgeschäftsführer in seinem Unternehmen einfach „machen“ lässt.
Die Betriebsverpachtung ist diesbezüglich meist das geeignetere Instrument – hier handelt es sich nämlich um eine konkrete Betriebsaufgabe, die allerdings nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit wieder aufgehoben werden kann.
2. Endgültige Lösungen
• Unternehmensveräußerung an Dritte (Kapitel 3)
• Management Buy-Out (Kapitel 7)
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Absicherung des Altunternehmers ist die Unternehmensveräußerung an Betriebsfremde sicherlich die beste Alternative. Der Veräußerungserlös dürfte meist zumindest für die Alterseinkünfte des Unternehmers ausreichen, während eine gescheiterte Unternehmensnachfolge durch einen Abkömmling immer gleich zwei Generationen ruinieren kann.
Dieselben Auswirkungen hat das Management Buy-In (Externes Managementteam kauft das Unternehmen), das in Kapitel 7 mit behandelt wird. Der Management Buy-Out gilt als probates Mittel, um die Existenz des Unternehmens selbst langfristig zu sichern. Allerdings sind hier in der Praxis etwas geringere Kaufpreiserlöse für den Alteigentümer zu erwarten.
Wirtschaftliche Absicherung des Alteigentümers
Die finanzielle Altersversorgung sollte neben dem familiären Aspekt immer im Zentrum der Nachfolgeplanung stehen. Gerade bei einer internen Nachfolge kleinerer Unternehmen reichen die erwirtschafteten Erlöse oft nicht aus, den Lebensunterhalt für zwei Generationen zu bilden. Es ist daher unverzichtbar, so früh wie möglich auf eine betriebsunabhängige Altersversorgung zu setzen. Sinnvolles Instrument kann hier eine steuerbegünstigte Direktversicherung sein.
Fahrplan zur Nachfolge ist unverzichtbar
Während auf der einen Seite nicht zu früh mit der Nachfolgeplanung begonnen werden kann, ist ein konkreter Zeitplan ebenfalls unverzichtbar. Die einzelnen Themenbereiche in diesem Buch sind deshalb mit einem ebensolchen Fahrplan versehen. Die Nutzung eines solchen Plans sollte aber immer daraufhin abgestimmt werden, wo und wie sich Gegebenheiten gegebenenfalls verändert haben.
Vorsorgevollmacht für Unvorhergesehenes
Gerade erfahrene Unternehmer wissen, dass Umstände blitzschnell umschlagen können. Um auch auf plötzliche persönliche Unglücksfälle wie Krankheit o. Ä. reagieren zu können, ist der Abschluss einer Vorsorgevollmacht unverzichtbar.
1. Familieninterne Nachfolge
Die reibungslose, möglichst optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist eine der größten und komplexesten Herausforderungen für kleine und mittlere Familienunternehmen. Schließlich steht jeder Unternehmer irgendwann einmal vor der schwierigen Entscheidung, ob er den Betrieb an die nachfolgende Generation innerhalb der Familie überträgt oder an externe Erwerber veräußert. In den meisten Familienbetrieben gilt die nachfolgende Generation als Optimalbesetzung für die Unternehmensnachfolge.
Unternehmer haben die Qual der Wahl
Ist die Entscheidung des Unternehmers zugunsten der internen Nachfolgeregelung gefallen, stellt sich sogleich die schwierige Frage, in welcher Form das Unternehmen auf den Nachfolger übergehen soll. An juristischen Gestaltungsmöglichkeiten mangelt es jedenfalls nicht: Die vorweggenommene Erbfolge, die Erbfolge von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag, die Gründung einer Familiengesellschaft – die einschlägigen Rechtsdisziplinen (Erbrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht) eröffnen im Zusammenspiel eine ganze Reihe interessanter Gestaltungsoptionen. In diesem Kapitel lernen Sie die in der Praxis relevantesten Übertragungsformen kennen – sowohl den Betriebsübergang zu Lebzeiten als auch die Unternehmensnachfolge von Todes wegen betreffend.
Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen?
Eine verantwortungsvolle Nachfolgeregelung setzt zunächst die intensive Auseinandersetzung mit der Frage voraus, ob im konkreten Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher persönlichen, familiären und betrieblichen Umstände eine Regelung für den Todesfall oder eine Betriebsübertragung zu Lebzeiten sinnvoller erscheint. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass insbesondere die vermeintlich erheblichen Steuervorteile, die eine vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten verspricht, viele Unternehmer zu dieser Alternative tendieren lassen – trotz des damit einhergehenden unvermeidlichen Machtverlustes.
Tipp |
Unternehmer sollten sich im Findungsprozess der Nachfolgeregelung nicht von steuerlichen Vorteilen blenden lassen, die eine bestimmte Gestaltungsmöglichkeit gegenüber anderen verspricht, sondern die Unternehmensnachfolge als Gesamtpaket begreifen, das in erster Linie den Fortbestand des Unternehmens, die Versorgung sowohl des ausscheidenden Unternehmers als auch des übernehmenden Nachfolgers sowie die Sicherung des Familienvermögens bezweckt. Steueroptimierung ist sicherlich ein wesentlicher Aspekt bei der Suche nach der optimalen Gestaltungsmöglichkeit für die Unternehmensnachfolge, aber eben nur einer unter mehreren. |
Letztlich geht es bei der Entscheidung über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Prozess der Unternehmensnachfolge stattfinden soll, um eine individuelle Abwägung der Vor- und Nachteile, die mit den jeweiligen Gestaltungsformen einhergehen. Der Unternehmer ist also gefordert – möglichst unter Zuhilfenahme professionellen Rats von einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt –, die persönlichen, steuerlichen, erbschaftsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte einer Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten sowie einer Betriebsübertragung von Todes wegen miteinander zu vergleichen. Das Ergebnis des Abwägungsvorgangs wird erfahrungsgemäß stark von den individuellen Wünschen des Unternehmers, der familiären Situation und betrieblichen Faktoren beeinflusst.
1.1 Vorweggenommene Erbfolge
1.1.1 Übertragung eines Einzelunternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
1.1.1.1 Praxisfall
Eine Erblasserin hatte ihrem Sohn ein Unternehmen – einen Einzelhandel für Herrentextilien und Herrenaccessoires – unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Einige Jahre später errichtete sie ein Testament, in dem sie ihre Tochter und deren Kinder zu ihren Erben einsetzte und somit ihren Sohn enterbte. Nach dem Tod der Erblasserin forderte der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch von der Schwester. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage des Sohnes mit der Begründung ab, dass diesem kein Pflichtteilsanspruch zustehe, weil er sich die Zuwendung des Unternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Damit war der Kläger nicht einverstanden und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Das Urteil
Mit Erfolg. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und Entscheidung zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter seien die Vorinstanzen ohne weiteres davon ausgegangen, „vorweggenommene Erbfolge“ bedeute, dass der Vorempfang ganz allgemein von dem abgezogen werden solle, was der Empfänger aus dem Nachlass zu erhalten habe, und zwar in dem Sinne, dass er endgültig auf das beschränkt sein solle, was er durch Zuwendung unter Lebenden erhalten habe. Der Bedachte habe sich die Zuwendung also auch auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen.
Diese Auslegung der Instanzgerichte, der Bedachte habe sich die lebzeitige Zuwendung auch auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, sei jedoch keineswegs zwingend, so die Bundesrichter. Vielmehr könne auch gemeint sein, dass der Erblasser den Bedachten nur vorzeitig bedenken und es im Übrigen bei den rechtlichen Wirkungen der Zuwendung im Erbfall belassen wollte. In diesem Fall sei nur eine Ausgleichung der Zuwendung zwischen den Erben angeordnet. Zwar mindere auch diese Ausgleichung mittelbar den Pflichtteil, weil dieser die Hälfte des gesetzlichen Erbteils unter Berücksichtigung der Ausgleichung betrage, die unmittelbare Anrechnung auf den Pflichtteil könne aber – wie im Streitfall – zu sehr viel gravierenderen Einschnitten bei dem Pflichtteilsberechtigten führen.
Die Instanzgerichte hätten zwischen der Möglichkeit einer Ausgleichungs- und einer Anrechnungsbestimmung in dem irrigen Glauben, diese hätten dieselben Rechtsfolgen, überhaupt nicht differenziert (BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az.: IV ZR 91/09).
Tipp |
Hat ein Unternehmer mehrere Kinder und beabsichtigt, sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eines der Kinder (oder mehrere Kinder) zu übertragen, so ist ihm dringend anzuraten, sich im Vorfeld sorgfältig darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit diese Zuwendung im Erbfall Berücksichtigung finden soll. Die schlichte Formulierung, dass es sich um eine Zuwendung im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ handele, birgt Konfliktpotenzial. In dem der Unternehmensübertragung zugrunde liegenden Übergabevertrag muss eindeutig klargestellt sein, was mit der Formulierung „vorweggenommene Erbfolge“ tatsächlich gemeint ist (Ausgleichung, Anrechnung oder beides). |
1.1.1.2 Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen
a) Rechtliche Rahmenbedingungen
Umgangssprachlich versteht man unter einer vorweggenommenen Erbfolge eine Zuwendung zu Lebzeiten zur vorzeitigen Realisierung der Erbfolge. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Der Bundesgerichtshof definiert die vorweggenommene Erbfolge als Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger. Es handelt sich bei dieser Gestaltungsform um einen sogenannten Generationenvertrag, bei dem die weichende Generation bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen (das Unternehmen) ganz oder teilweise auf die nachfolgende Generation überträgt.
Hinweis |
Die zivilrechtliche Einordnung einer unentgeltlichen Betriebsübergabe ist nicht ohne weiteres möglich. Grundsätzlich liegt bei der Überlassung eines werthaltigen Unternehmens ohne Gegenleistung eine Schenkung nach § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nahe – und zwar unabhängig davon, ob das der Übertragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft im Vertrag als „Übergabe“, „Überlassung“, „vorweggenommene Erbfolge“ oder „Schenkung“ bezeichnet ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Nachfolger durch die Betriebsübergabe i. d. R. Verpflichtungen und Verbindlichkeiten übernimmt und es in den überwiegenden Fällen zu der Vereinbarung von Gegenleistungen kommt, basiert die Betriebsübergabe nur selten auf einer reinen Schenkung, sondern eher auf einer gemischten Schenkung bzw. einer Schenkung unter Auflage. Sollten sich Leistung und Gegenleistung wertmäßig entsprechen, spricht einiges für eine Einordnung als Unternehmenskauf. |
Betriebsübergabe ist nicht gesetzlich geregelt
Eine spezialgesetzliche Regelung der Betriebsübergabe existiert nicht. Das Zivilrecht bietet jedoch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um diese Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten durchzuführen. Da die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Gestaltungswünsche zumeist nicht passgenau umsetzen können, bleibt es den Vertragsparteien überlassen, den Vertragsgestalter so zu instruieren, dass er die gewünschten Rechtsfolgen der konkreten Betriebsübergabe möglichst rechtssicher im Übergabevertrag regelt.
Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gestaltungsformen des Betriebsübergangs im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge:
Schenkung
Erfolgt die Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne Gegenleistung, so liegt zivilrechtlich eine Schenkung vor. Es gilt dabei zwischen der Schenkung i. S. d. § 516 Abs. 1 BGB, der Schenkung unter Auflage nach § 525 Abs. 1 BGB und der gemischten Schenkung zu differenzieren. Eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Beteiligten darüber einig sind, dass die Vermögensübertragung unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgen soll. Beim Schenker muss ein Rechtsbindungswille vorhanden sein, der auf eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gerichtet ist. Der als Schenkung bezeichnete Vorgang umfasst zivilrechtlich zwei Rechtsgeschäfte. Zum einen das Schenkungsversprechen und zum anderen die Verfügung über den oder die auf den Nachfolger zu übertragenden Vermögensgegenstände. Das Schenkungsversprechen ist nach § 518 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wurde. Der aus der fehlenden Beurkundung resultierende Formmangel wird aber nachträglich geheilt i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB, wenn der Schenker wirksam über den verschenkten Vermögensgegenstand verfügt hat, d. h. das zweite Rechtsgeschäft also rechtmäßig erfolgt ist.
Hinweis |
Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung hingegen zwingend erforderlich. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen; hier ist die Mitwirkung eines Notars unerlässlich. |
Welche Vermögensgegenstände durch Schenkung übertragen werden, hängt in erster Linie von der Rechtsform der unternehmenstragenden Gesellschaft ab. So sind beispielsweise bei einem Einzelunternehmen Gegenstände des Betriebsvermögens Gegenstand der Schenkung, während es bei einer GmbH Gesellschaftsanteile sind. Diese Differenzierung folgt aus dem Umstand, dass anders als bei einem Einzelunternehmen, wo der Unternehmer selbst Eigentümer der Betriebsmittel ist, das Betriebsvermögen der GmbH als sogenannte juristische Person zugeordnet ist.
Schenkung unter Auflage
Die Schenkung unter Auflage nach § 525 Abs. 1 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der geschenkte Gegenstand zwar unentgeltlich übertragen wird, der Beschenkte in Bezug auf den Gegenstand jedoch zu einer Leistung verpflichtet wird.
Beispiel |
Ein typischer Fall für eine Schenkung unter Auflage ist die Übertragung eines Unternehmens oder Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der Betriebsübergeber behält sich dabei als Auflage den Nießbrauch vor (Recht zur Fruchtziehung nach §§ 1030 ff. BGB). Ein weiteres praxisrelevantes Beispiel für eine Schenkung unter Auflage ist die Betriebsübergabe mit der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an vorhandene Geschwister. |
Gemischte Schenkung
Bei der gemischten Schenkung – die nach herrschender Meinung zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf – wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die unter dem Wert der Leistung liegt, sodass ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt. Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus Kauf- bzw. Tauschvertrag und Schenkungsvertrag.
Beispiel |
Die Tochter übernimmt das Unternehmen der Mutter im Wert von 10 Mio. Euro unter Befreiung der Mutter von betrieblichen Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Mio. Euro. |
Die Schenkung unter Auflage und die gemischte Schenkung unterscheiden sich dadurch, dass die vom Beschenkten zu erbringende Leistung bei der Schenkung unter Auflage aus den verschenkten Vermögensgegenständen zu erfolgen hat. Es liegt insoweit keine Gegenleistung, sondern vielmehr eine von Anfang an im Umfang eingeschränkte Schenkung vor. Dies führt zu einer unterschiedlichen Steuerlast. Bei der Schenkung unter Auflage wird nur der um den Wert der als Auflage zu erbringenden Leistung geschmälerte Wert der zugewandten Vermögensgegenstände als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer herangezogen. Eine Aufteilung wie bei der gemischten Steuer in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil findet bei der Schenkung unter Auflage nicht statt.
Die Schenkungsteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben, während die Erbschaftsteuer bei Zuwendungen von Todes wegen anfällt.
Achtung |
Für den Fall, dass sowohl das Schenkungsversprechen als auch das Verfügungsgeschäft wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam sind, bleibt der verschenkte Vermögensgegenstand dem Schenker zugeordnet und fällt im Erbfall in dessen Nachlass. Die frühzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge in Form der vorweggenommenen Erbfolge ist somit hinfällig, und zwar selbst dann, wenn der vermeintliche Nachfolger das Unternehmen bereits über Jahre geleitet hat. |
Gründung oder Umwandlung einer Familiengesellschaft/Familienpool
Die Gründung oder Umwandlung einer Familiengesellschaft/eines Familienpools (siehe auch Kapitel 1.4) ist eine weitere mögliche Gestaltungsform der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Kapitalgesellschaft wird das Vermögen des Unternehmers dabei nur indirekt auf die von ihm ausgesuchten Nachfolger übertragen. Der Unternehmer bringt sein Unternehmen ein und verschenkt sodann Anteile an der Gesellschaft an seine Nachfolger. Der Unternehmer kann darüber hinaus sein Unternehmen auch in eine mit den Nachfolgern gegründete Personengesellschaft einbringen oder eine Familienstiftung gründen.
Die Beantwortung der Frage, welche Alternative vorzugswürdig ist, hängt von den individuellen Umständen des konkreten Einzelfalls ab, sodass sich eine pauschale Beantwortung verbietet.
Eine Betriebsübergabe, insbesondere an Abkömmlinge, hat regelmäßig erbrechtliche Auswirkungen. Vor allem wenn Geschwister vorhanden sind, stellt sich die Frage nach einer Ausgleichungspflicht, einem Pflichtteilsverzicht, einer Pflichtteilsanrechnung und nach der Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen Dritter. Das Pflichtteilsrecht räumt nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass ein. Zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsansprüche müssen sich Pflichtteilsberechtigte