Vorwort

Arbeitgeber möchten verständliche und rechtssichere Arbeitsverträge, die gleichzeitig Flexibilität ermöglichen. Dazu soll unser Buch beitragen. Die arbeitsvertraglichen Klauseln stammen aus unserer Beratungspraxis und beruhen auf der neusten Rechtsprechung.

Folgenden Aufbau haben wir gewählt: Zunächst erläutern wir „allgemeine“, das heißt für jeden Standardvertrag regelmäßig nötige Klauseln, jeweils mit Abwandlungen. Anschließend gehen wir auf „besondere Klauseln“ ein, die – je nach Interessenlage – zusätzlich aufgenommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise Zielvereinbarungen, Bezugnahme- und Öffnungsklauseln, Regelungen zum Dienstwagen, Wettbewerbsverbote oder Vertragsstrafen. Der Nutzer soll bewusst entscheiden, welche Klauseln er benötigt und welche er wahlweise dazu nimmt, anstatt sich „blind“ auf ein Vertragsmuster zu verlassen. Nach diesem „Baukastenprinzip“ kann jeder Arbeitsvertrag ebenso schnell wie individuell passend zusammengestellt werden. Die rechtlichen Erläuterungen zu den einzelnen Klauseln sind auf den Punkt gebracht, das heißt auf das für die Praxis Notwendige beschränkt. Hier und da zeigen wir zur Veranschaulichung jedoch auch Formulierungsbeispiele, die sich nicht mehr für Arbeitsverträge eignen, in der Vergangenheit jedoch öfter verwendet wurden.

Neben dem unbefristeten Standardarbeitsvertrag enthält das Buch auch Klauseln für befristete und Teilzeitarbeitsverhältnisse, freie Mitarbeiter sowie Geschäftsführer. Auch diesen Abschnitten stellen wir jeweils ein grundlegendes Vertragsmuster voran, während wir in den Erläuterungen auf zusätzliche optionale Klauseln eingehen. Den unbefristeten Standardarbeitsvertrag gibt es schließlich noch in englischer Sprache.

Viele unserer Kollegen von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft haben uns unterstützt. So danken wir für viele gute Hinweise unseren arbeitsrechtlichen Partnern und Anwaltskollegen Hans-Christian Ackermann, Axel Braun, Julia Burkard-Pötter, Sebastian Fedder, Dietmar Heise, Martin Kolmhuber, Ulrich Mosch, Stefanie Prehm, Volker Schneider, Paul Schreiner und Thomas Thees sowie den Partnern und Anwaltskollegen aus unserem Berliner Büro, Jörg Alshut, Moritz Brocker und Jörg Rodewald. Ferner danken wir Richard Falk, Benedikt Operhalsky und Sandra Neumann für ihre Mitarbeit. Unser ganz besonderer Dank gilt Stephan Sura für die unermüdliche und unverzichtbare Aktualisierung, Ergänzung und Korrektur des Manuskripts. Tanja Brücker vom Deutschen Fachverlag danken wir für die redaktionelle Betreuung. Rechtsprechung und Literatur sind bis Ende Januar 2014 berücksichtigt.

Berlin, im Februar 2014

Robert von Steinau-Steinrück

Cord Vernunft

Abkürzungsverzeichnis

(Gerichtsentscheidungen werden mit Datum der Verkündung und Aktenzeichen sowie Fundstelle zitiert)

a. A.

anderer Ansicht

Abs.

Absatz / Absätze

a. F.

alte Fassung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung/en

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

AP

Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts)

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbNErfG

Arbeitnehmererfindungsgesetz

ArbRB

Der Arbeits-Rechts-Berater (Zeitschrift)

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

arg e contr

argumentum e contrario (Gegenschluss, Umkehrschluss)

Art.

Artikel

ASiG

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

AuR

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

AZO

Arbeitszeitordnung

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAGE

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidungssammlung)

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BetrAV

Betriebliche Altersversorgung (Zeitschrift)

BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung / Betriebsrentengesetz

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Amtliche Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Entscheidungssammlung)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Entscheidungssammlung)

BMF

Bundesministerium für Finanzen

BSG

Bundessozialgericht

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundestages

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

ca.

circa

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

d. h.

das heißt

EBIT

Earnings before interest and tax (Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern)

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EStG

Einkommenssteuergesetz

etc.

et cetera

EuGH

Europäischer Gerichtshof

evtl.

eventuell(e)

EzA

Entscheidungssamlung zum Arbeitsrecht

f., ff.

folgende(r)

Fn.

Fußnote(n)

FS

Festschrift

GedS

Gedenkschrift

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

GS

Großer Senat

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

i. d. R.

in der Regel

i. E.

im Ergebnis

i. H. d.

in Höhe der/des

i. H. v.

in Höhe von

InsO

Insolvenzordnung

i. S. d.

im Sinne des/der

i. S. v.

im Sinne von

IT

Informationstechnik / Information und Telekommunikation

i.V. m.

in Verbindung mit

JArbR

Jahrbuch des Arbeitsrechts

KSchG

ndigungsschutzgesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

LSG

Landessozialgericht

max.

maximal

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz)

MuSchG

Mutterschutzgesetz

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NachwG

Nachweisgesetz

n. F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

NJW-Spezial

Neue Juristische Wochenschrift Spezial – Die wichtigsten Informationen zu speziellen Rechtsgebieten (Zeitschrift)

Nr.

Nummer(n)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungs-Report

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

o. Ä.

oder Ähnliche(s)

öAT

Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht

OLG

Oberlandesgericht

PSV

Pensions-Sicherungs-Verein

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RDV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

Rn.

Randnummer(n)

Rs.

Rechtssache(n)

Rspr.

Rechtsprechung

S.

Seite

s. o.

siehe oben

SAE

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (Zeitschrift)

SGB

Sozialgesetzbuch

sog.

sogenannte(r)

StGB

Strafgesetzbuch

St. Rspr.

Ständige Rechtsprechung

TKG

Telekommunikationsgesetz

TMG

Telemediengesetz

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

u. a.

unter anderem/n

UmwG

Umwandlungsgesetz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UStG

Umsatzsteuergesetz

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

V & S

Vermögen und Steuern (Zeitschrift)

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

vgl.

vergleiche

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WM

Wertpapier-Mitteilungen / Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

z. B.

Zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZfA

Zeitschrift für Arbeitsrecht

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZTR

Zeitschrift für Tarifrecht

Einführung

A. Grundregeln der Vertragsgestaltung

1

Die „richtige“ Gestaltung von Arbeitsverträgen ist aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen eine Herausforderung: Zum einen unterliegen Arbeitsverträge seit mehr als einem Jahrzehnt der AGB-Kontrolle, wodurch arbeitsvertragliche Klauseln einer immer intensiveren rechtlichen Inhaltsprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegen; andererseits steigt das Bedürfnis der Arbeitgeber nach Flexibilität des arbeitsvertraglichen Inhalts durch den verstärkten Wettbewerbsdruck kontinuierlich. Da beide Entwicklungen gegenläufig sind, werden die Anforderungen an die Arbeitsvertragsgestaltung komplexer. Einerseits muss den verschärften Anforderungen Genüge getan werden, zum anderen sollen die Regelungen „flexibler“ sein, der Inhalt des Arbeitsverhältnisses soll also leichter geändert werden können. Es gibt kaum ein Unternehmen, das nicht in den vergangenen Jahren z. B. seine Arbeitszeitregelungen geändert hat (Dauer der Arbeitszeit, Gleitzeit, Jahresarbeitszeitkonten etc.). Auch bei der Vergütung ist vieles im Umbruch. Der Trend geht weg vom festen 13. Monatsgehalt hin zu variablen Ansprüchen. Generell steigt der Anteil flexibler Leistungen im Verhältnis zu dem der Festvergütung. Das Entgelt für Beschäftigte soll „atmen“, d. h. mit steigenden wirtschaftlichen Erträgen wachsen, umgekehrt aber auch mit zurückgehenden Einnahmen wieder sinken.

2

Das größte und im Regelfall wirtschaftlich bedeutendste Flexibilitätspotenzial liegt jedoch im Vorfeld der eigentlichen Vertragsgestaltung. Gemeint ist die Optimierung des Verhältnisses von individualvertraglichen und bereits bestehenden oder künftig hinzutretenden Abreden aus kollektiven Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge). Der Arbeitsvertrag wird nicht im luftleeren Raum geschlossen; vielmehr ist er ein Teil der auf das Arbeitsverhältnis insgesamt einwirkenden Regelungen. Es liegt auf der Hand, dass das Zusammenspiel dieser Bestandteile optimiert werden muss. Deshalb muss jeder Vertragsgestaltung eine Prüfung vorausgehen, ob und inwieweit das Arbeitsverhältnis kollektiven Regelungen unterliegt, welche Regelungsbereiche am sinnvollsten individuell oder kollektiv geregelt werden und wie kollektivrechtlich bestehende Freiräume genutzt werden können. Umgekehrt sollte die Vertragsgestaltung ihrerseits nicht künftige kollektivrechtliche Spielräume verringern. Dazu wird es regelmäßig ratsam sein, das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG, § 77 BetrVG) durch Vereinbarung einer Öffnungsklausel einzuschränken (so dass einzelne arbeitsvertragliche Regelungen ggf. auch kollektiv „verschlechtert“ werden können). Dieser unbedingt notwendigen Prüfung sind die nachfolgenden Fragen zugrunde zu legen:

3

Wer sich diese Fragen sorgfältig stellt und die Antworten bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt, hat bereits viel Flexibilität gewonnen. Außerdem müssen die Anforderungen der AGB-Kontrolle berücksichtigt werden. In allgemeiner Hinsicht lassen sich die nachfolgenden Mindestanforderungen als allgemeine Grundregeln der Vertragsgestaltung festhalten:

B. Der Arbeitsvertrag und das Nachweisgesetz

4

Neben den allgemeinen Grundregeln der Vertragsgestaltung sind die Anforderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten. Das NachwG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, von ihm unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Werden die Arbeitsbedingungen geändert, muss der Arbeitnehmer erneut schriftlich unterrichtet werden.2

5

Der schriftliche Nachweis gilt vor allem der Rechtssicherheit bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Natürlich kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung einer Form geschlossen werden, d. h. nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln. Wer aber keinen schriftlichen Vertrag abschließt, hat häufig erhebliche Beweisprobleme, wenn es etwa darum geht, die Dauer des Urlaubs, die Höhe von Zulagen o. Ä. nachzuweisen.

6

Werden während des Arbeitsverhältnisses wesentliche Vertragsbedingungen geändert, dann müssen diese dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der jeweiligen Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Auch muss es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, sich jederzeit über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren zu können.

7

Das Nachweisgesetz wurde in der Praxis bisher kaum beachtet, da es keine Sanktionsmöglichkeit, geschweige denn irgendeine Rechtsfolgenregelung für den Fall enthält, dass sich der Arbeitgeber nicht an die Verpflichtungen des NachwG hält. Spätestens seit dem Schadensersatzurteil des BAG 3 steht allerdings fest, dass die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz ernst zu nehmen sind. Der 5. Senat entschied in diesem Fall, dass einem Arbeitnehmer ein Schadensersatzspruch nach den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB zusteht, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 2 NachwG gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt. Die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Nachweisschreiben auszuhändigen, kann der Arbeitgeber jedoch schon allein durch die Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags erfüllen.

8

Der Arbeitsvertrag muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien;
  2. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  4. den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig wird, den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit;
  7. die vereinbarte Arbeitszeit;
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs;
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses;
  10. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

1. Kapitel

Der unbefristete Standardvertrag

A. Vertragsmuster

9

Arbeitsvertrag

zwischen

___

– nachstehend Unternehmen genannt –

und

Herrn/Frau ___

– nachstehend Mitarbeiter/in genannt –

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am ___. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

§ 2 Tätigkeit und Versetzungsvorbehalt

(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird angestellt als ___.

(2) Das Unternehmen behält sich vor, dem/der Mitarbeiter/in auch andere seiner/ihrer Vorbildung, seinen/ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen und ihn/sie an einen anderen Arbeitsplatz oder innerdeutschen Tätigkeitsort zu versetzen. Dabei wird das Unternehmen die Interessen des/der Mitarbeiters/in angemessen berücksichtigen. Auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos.

(3) Arbeitsort ist derzeit ___.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen ___ Stunden wöchentlich.

(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung / nach der betrieblichen Übung / werden von der Geschäftsleitung des Unternehmens festgelegt.

(3) Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, auf Anordnung des Unternehmens bis zu ___ Stunden/Monat an Überstunden zu leisten. Bei der Anordnung der Überstunden berücksichtigt das Unternehmen die betriebliche Notwendigkeit und die berechtigten Interessen des/der Mitarbeiters/in.

(4) Das Unternehmen kann Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn wegen wirtschaftlichen Gründen oder unbeabsichtigten Ereignissen ein erheblicher Arbeitsausfall beim Unternehmen vorliegt und das Unternehmen diesen der Arbeitsverwaltung nach §§ 169 ff. SGB III angezeigt hat. Das Unternehmen hat hierbei eine Ankündigungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Während der angeordneten Kurzarbeit vermindert sich die Vergütung nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages anhand des Verhältnisses der gekürzten Arbeitszeit zur regulären Arbeitszeit.

§ 4 Vergütung

(1) Der/Die Mitarbeiter/in erhält für die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit ein monatliches Bruttogehalt von ___ Euro. Die Fälligkeit der Vergütung tritt jeweils am letzten Tag eines Monats / am 3. Tag des Folgemonats ein.

(2) Mit dem Bruttogehalt gemäß Abs. 1 sind monatlich bis zu ___ Überstunden abgegolten. Im Übrigen gilt § 612 BGB.

(3) Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, ein Girokonto zu unterhalten und dem Unternehmen seine/ihre Kontodaten mitzuteilen.

(4) Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, Gehaltsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass er/sie dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der/die Mitarbeiter/in zu vertreten hat.

§ 5 Freiwilligkeit von Sonderleistungen

Soweit das Unternehmen dem/der Mitarbeiter/in leistungsunabhängige, nicht laufende Sonderleistungen (bspw. Weihnachts-, Urlaubsgeld, Jahresbonus) erbringt, zu denen es nach diesem Vertrag nicht verpflichtet ist, gelten diese als freiwillige Sonderleistungen. Das Unternehmen behält sich vor, über die Erbringung solcher freiwilliger Sonderleistungen jederzeit frei zu entscheiden. Auch die wiederholte oder dauerhafte Gewährung freiwilliger Sonderleistungen begründet keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Erbringung. Das gilt nicht für Sonderleistungen, die mit dem/der Mitarbeiter/in individuell vereinbart wurden.

§ 6 Urlaub

(1) Der Jahresurlaubsanspruch des/der Mitarbeiters/in beträgt zurzeit ___ Werktage. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen in Abstimmung mit dem Unternehmen schriftlich festgelegt. Er muss in jedem Fall vor Antritt beantragt und vom Unternehmen genehmigt werden.

(2) Im Übrigen richtet sich der Anspruch des/der Mitarbeiters/in auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung

(1) Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, dem Unternehmen jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und dabei gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

(2) Im Falle der Erkrankung ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Gleiches gilt für Folgeerkrankungen. Das Unternehmen kann die ärztliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch früher verlangen.

(3) Ist der/die Mitarbeiter/in infolge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, leistet das Unternehmen Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Verschwiegenheitsverpflichtung

Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannten betrieblichen Vorgänge sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zum Stillschweigen erstreckt sich sowohl auf Außenstehende als auch auf Mitarbeiter, die mit dem betreffenden Sachgebiet des/der Mitarbeiters/in nicht unmittelbar befasst sind.

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis gilt für die ersten sechs Monate als Probearbeitsverhältnis. Die Probezeit beginnt am ___ und endet am ___. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis durch beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß § 622 Abs. 2 BGB gilt für beide Vertragsteile.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

(4) Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbeiter/in die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.

(5) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der/die Mitarbeiter/in auf Dauer erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI) gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der auf den nach Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Zeitrente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

§ 10 Freistellung und Rückgabe von Unterlagen

(1) Das Unternehmen ist berechtigt, den/die Mitarbeiter/in mit Ausspruch der Kündigung – gleichgültig, durch welche Seite – unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, gegeben oder zu erwarten ist (z. B. Konkurrenztätigkeit) oder das Unternehmen den/die Mitarbeiter/in nicht mehr beschäftigen kann (z. B. aufgrund Wegfall des Arbeitsplatzes). Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub, soweit dem keine schutzwürdigen Interessen des/der Mitarbeiters/in entgegenstehen.

(2) Der/Die Mitarbeiter/in ist auf Verlangen des Unternehmens bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, unaufgefordert alle Gegenstände an das Unternehmen herauszugeben, die ihm/ihr durch das Unternehmen oder Dritte als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden. Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Unternehmens stehen. Unerheblich ist, ob diese Daten durch den/die Mitarbeiter/in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bearbeitet wurden. Ort der Herausgabe ist ___. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Eine Löschung von Daten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Unternehmens gestattet.

(3) Auf Verlangen des Unternehmens übermittelt der/die Mitarbeiter/in sämtliche Passwörter, Codes usw., damit das Unternehmen Zugang zu dem betrieblichen E-Mail-Account und allen sonstigen elektronischen oder sonst geschützten Informationen mit Bezug zur Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in erhält. Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, etwaige in diesem Zusammenhang notwendige Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Ausschlussfrist

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen.

§ 12 Nebenabreden und Vertragsänderungen

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Ergänzungen oder Änderungen des Arbeitsvertrags stets der Schriftform, das gilt auch für diese Schriftformabrede. Das bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können.

§ 13 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

___, den ___

(Unternehmen)

(Mitarbeiter/in)

B. Erläuterungen und Abwandlungen

I. § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit

10

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und beginnt am ___. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

11

Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung kann die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt wirksam ausgeschlossen werden.4 An der Effektivität einer solchen Klausel bestehen jedoch Zweifel. Denn hält sich der Arbeitnehmer nicht an den Ausschluss und kündigt vor Dienstantritt seinen Arbeitsvertrag dennoch, kann der Arbeitgeber zwar theoretisch Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen. Problematisch ist jedoch, ob der Arbeitgeber einen solchen Schaden, der z. B. in den Kosten der erneuten Schaltung von Zeitungsinseraten liegen kann, darlegen und beweisen kann, zumal der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in diesen Fällen regelmäßig den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenhalten wird. Der Arbeitgeber hat insofern zu beweisen, dass die Kosten nicht entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt hätte. Dieser Nachweis ist in der Regel nicht zu führen.

12

Eine derartige Ausschlussklausel ist jedoch in den Fällen effektiv, in denen der Arbeitgeber andere Schadenspositionen erfolgreich geltend machen will, z. B. die Mehrkosten für eine Ersatzkraft.5 Hier ist jedoch wiederum unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu beachten, dass ein Ersatz von Kosten nur bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstattungsfähig ist. Dies führt bei Vereinbarung einer Probezeit in der Regel zu einem erstattungsfähigen Zeitraum von 14 Tagen. Inwiefern der Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt mit einer Vertragsstrafe gesichert werden kann, wird bei den „Besonderen Klauseln“ bei Rn. 280 erörtert.

13

Die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses vor Dienstantritt ist grundsätzlich jedoch schon aus psychologischen Gründen empfehlenswert, da Arbeitnehmer nicht selten Arbeitsverträge mit neuen Arbeitgebern als Druckmittel in der Vertragsverhandlung mit ihrem aktuellen oder anderen Unternehmen verwenden. Ein Kündigungsverbot vor Dienstantritt und eine daran anknüpfende Vertragsstrafe können einer solchen Gefahr vorbeugen.

II. § 2 Tätigkeit und Versetzungsvorbehalt

(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird angestellt als ___.

(2) Das Unternehmen behält sich vor, dem/der Mitarbeiter/in auch andere seiner/ihrer Vorbildung, seinen/ihren Kenntnissen und seinen/ihren Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen und ihn/sie an einen anderen Arbeitsplatz oder innerdeutschen Tätigkeitsort zu versetzen. Dabei wird das Unternehmen die Interessen des/der Mitarbeiters/in angemessen berücksichtigen. Auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos.

(3) Arbeitsort ist derzeit ___.

1. Tätigkeitsbeschreibung

14

Der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers wird durch den Arbeitsvertrag und das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt. Das Direktionsrecht ist in § 106 GewO gesetzlich geregelt. Danach kann der Arbeitgeber die Arbeitspflicht inhaltlich präzisieren, die Arbeitszeit ausgestalten und den Arbeitsort festlegen.

15

Da der Arbeitsvertrag im Vergleich zum Direktionsrecht jedoch höherrangiges Recht ist, schließen bestehende arbeitsvertragliche Regelungen die Möglichkeit direktionsrechtlicher Weisungen aus.6 Um sich diese zu bewahren, enthalten viele Arbeitsverträge dem entgegen wirkende Regelungen, insbesondere Versetzungsklauseln, die das Direktionsrecht trotz vertraglich festgelegter Tätigkeitsparameter bestehen lassen. Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung solcher Versetzungsklauseln wird bei Rn. 19 ff. näher eingegangen.

16

Das Spannungsfeld zwischen arbeitsvertraglicher Tätigkeitsbeschreibung und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers lässt sich nicht, wie es nahe liegend erscheint, dadurch lösen, dass jegliche Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag denkbar abstrakt gehalten wird. Eine solche Vorgehensweise verstieße gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG, wonach im Arbeitsvertrag eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit erfolgen muss. Eine allgemeine Sammelbezeichnung wie z. B. „Angestellter“ oder „kaufmännischer Angestellter“ genügt diesen Anforderungen nicht. Eine hinreichende Umschreibung ist dagegen in zweifacher Art und Weise denkbar: Zum einen kann die Tätigkeit direkt im Arbeitsvertrag beschrieben werden7, zum anderen kann eine Konkretisierung im Rahmen einer Stellenbeschreibung erfolgen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

a) Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag

17

Die Tätigkeit sollte im Arbeitsvertrag nur in ihren allgemeinen Zügen angegeben werden, da andernfalls die Arbeitsaufgabe bereits im Vorfeld zu stark konkretisiert wird; eine Nennung der konkreten Berufsbezeichnung ist jedoch möglich. Machen betriebliche Gründe später die Erledigung anderer Aufgaben notwendig, können diese ansonsten nur noch durch eine Vertragsänderung oder anderweitige, wirksame Versetzungsklauseln zugewiesen werden. Die im Vertragsmuster gewählte Formulierung

(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird angestellt als ___.

empfiehlt sich daher zum einen, um keine zu starke Konkretisierung stattfinden zu lassen, zum anderen, um den Anforderungen des NachwG zu genügen.

b) Tätigkeitsbeschreibung mittels Einbeziehung einer Stellenbeschreibung

18

Soll der Aufgabenbereich mittels Bezug auf eine Stellenbeschreibung festgelegt werden, kann dies alternativ wie folgt geschehen:

(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird angestellt als ___. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs sind die Hinweise der Stellenbeschreibung zu beachten, die dem/der Mitarbeiter/in in der Fassung vom ___ (Erstellungsdatum der bei Vertragsschluss gültigen Fassung) bekannt gegeben worden sind. Die Stellenbeschreibung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Ergänzt werden kann die jeweilige Einbeziehungsklausel um eine dynamische Verweisung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Stellenbeschreibung in der Zukunft zu ändern:

Das Unternehmen behält sich die Änderung und Ergänzung der Stellenbeschreibung nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen vor.

2. Versetzungsklausel

19

Unter Umständen kann der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses das Bedürfnis haben, den Arbeitnehmer zu versetzen, d. h. dessen Arbeitsplatz nach Inhalt und Art der Arbeitsaufgabe, Ort oder Umfang der Arbeitsleistung zu verändern. Eine solche Versetzung erfolgt durch einseitige rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, mit der die Arbeitsbedingungen unmittelbar geändert werden. Hinzu kommt die tatsächliche Einweisung des Arbeitnehmers in die neue Tätigkeit. Eine Versetzungsklausel ermöglicht dem Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis weitgehende Flexibilität und ist daher in jedem Arbeitsvertrag zu empfehlen.

20

Rechtsgrundlage für die Versetzung eines Mitarbeiters ist das Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers. Bietet der Arbeitsvertrag keine tragfähige Grundlage hierüber, ist der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung angewiesen, ansonsten bliebe ihm nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung samt ihren engen Voraussetzungen.8 Zu beachten ist dabei, dass dem Direktionsrecht jedoch nicht der Umfang der Arbeitspflicht unterliegt, da dieser nur durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen festgelegt werden kann. Dem Direktionsrecht kommt diesbezüglich lediglich eine konkretisierende Funktion zu.9

21

Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses kann, unabhängig von der vertraglichen Tätigkeitsbeschreibung, zu einer Konkretisie rung der geschuldeten Tätigkeit führen, die es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Bloßer Zeitablauf ohne eine Ausübung des Direktionsrechts führt allerdings noch nicht zu einer solchen Konkretisierung. Vielmehr müssen weitere, besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft nur noch eine ganz bestimmte Aufgabe verrichten soll und eine Versetzung mithin ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend ist dabei, ob der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass er künftig nicht mehr mit einer anderen Tätigkeit beauftragt wird.10 Ein solches Vertrauen soll insbesondere dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer mit höher qualifizierten Arbeiten beschäftigt worden ist, so dass die Zuweisung einer Arbeit mit geringeren Anforderungen als Zurücksetzung empfunden werden muss.11 Trotz der hohen Anforderungen der Rechtsprechung hieran ist es ratsam, präventiv zur Verhinderung einer solchen Konkretisierung den in § 2 Abs. 2 des Standardvertragsmusters genannten Vorbehalt aufzunehmen:

Auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos.

22

Inhaltlich bestimmt sich das Versetzungsrecht des Arbeitgebers nach dem Arbeitsvertrag, wie er unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Beachtung kollektiver Regeln (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB). Versetzungsklauseln müssen darüber hinaus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine Versetzungsklausel ist nach der Rechtsprechung außerdem nur dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer nur unter Wahrung von dessen Interessen ein anderes Arbeitsgebiet oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen (vgl. § 2 Abs. 2 des Standardvertragsmusters).12 Diese Bewertung wird sowohl auf § 106 GewO als auch auf eine entsprechende Vertragsgestaltung gestützt, worin entweder kein bestimmtes Arbeitsgebiet bzw. kein bestimmter Arbeitsort festgelegt wird oder 13billiges Ermessen14andere Unternehmensbetriebe15nicht gleichwertige Arbeitsaufgabe16